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§. 7.
Die sachliche Zuständigkeit der Gewerbegerichte kann auf bestimmte Arten
von Gewerbe= oder Fabrikbetrieben, die örtliche auf bestimmte Theile des Gemeinde-
bezirkes beschränkt werden.
Die Landes-Zentralbehörde kann die örtliche Zuständigkeit eines von ihr er-
richteten Gewerbegerichts ausdehnen. Die betheiligten Ortsbehörden sind zuvor
zu hören.
§. 8.
Die Grenze der Luständigkeit (§. 7) sowie die Zusammensetzung des Gerichts
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ist durch das Statut zu regeln.
§. 9.
Die Kosten der Einrichtung und der Unterhaltung des Gerichts sind, soweit
sie in dessen Einnahmen ihre Deckung nicht finden, von der Gemeinde oder von
dem weiteren Kommunalverbande zu tragen. Soll das Gericht nicht ausschließlich
für eine Gemeinde oder einen weiteren Kommunalverband zuständig sein, so ist
bei Festsetzung der Zuständigkeit zugleich zu bestimmen, zu welchen Antheilen die
einzelnen Bezirke an der Deckung der Kosten theilnehmen.
Gebühren, Kosten und Strafen, welche in Gemäßheit dieses Gesetzes zur
Hebung gelangen, bilden Einnahmen des Gerichts.
§. 10.
Für jedes Gewerbegericht sind ein Vorsitzender und mindestens ein Stell-
vertreter desselben sowie die erforderliche Zahl von Beisitzern zu berufen; die Zahl
der letzteren soll mindestens vier betragen.
Bei Gewerbegerichten, welche aus mehreren Abtheilungen (Kammern) be-
stehen, können mehrere Vorsitzende bestellt werden.
§. 11.
Zum Mitglied eines Gewerbegerichts soll nur berufen werden, wer das
dreißigste Lebensjahr vollendet und in dem der Wahl vorangegangenen Jahre
für sich oder seine Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln nicht
empfangen oder die empfangene Armenunterstützung erstattet hat. Als Beisitzer
soll nur berufen werden, wer in dem Bezirke des Gerichts seit mindestens zwei
Jahren wohnt oder beschäftigt ist.
Personen, welche zum Amte eines Schöffen unfähig sind (Gerichtsver-
fassungsgesetz §§. 31, 32), können nicht berufen werden.
§. 12.
Der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter dürfen weder Arbeitgeber noch
Arbeiter sein.