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§. 52.
Die Verpflichtung der unterliegenden Partei, die Kosten des Rechtsstreits
zu tragen, erstreckt sich auf die Erstattung der dem Gegner durch die Zuziehung
eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes entstandenen Auslagen nur unter der
Voraussetzung, daß die Zuziehung durch besondere Umstände gerechtfertigt war,
und nur in Ansehung des Betrags, welchen das Gericht für angemessen erachtet.
§. 53.
Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse
und Verfügungen werden, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, von dem Vor—
sitzenden allein erlassen.
Im Uebrigen sind für die Befugnisse des Vorsitzenden und der Beisitzer die
Vorschriften über das landgerichtliche Verfahren maßgebend.
In Bezug auf die Berathung und Abstimmung finden die Vorschriften
der §§. 194 bis 200 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
§. 54.
In dem ersten auf die Klage angesetzten Termine kann die Zuziehung der
Beisitzer unterbleiben.
Erscheint in dem Termine nur eine der Parteien, so erläßt auf Antrag
derselben der Vorsitzende das Versäumnißurtheil.
Erscheinen beide Parteien, so hat der Vorsitzende einen Sühneversuch vor-
zunehmen. Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist derselbe in Gemäßheit des
§. 41 Abs. 2 im Protokolle festzustellen. Das Gleiche gilt, wenn die Klage zurück-
genommen oder wenn auf den Klageanspruch verzichtet oder wenn derselbe an-
erkannt wird; in diesen Fällen hat, sofern beantragt wird, die Rechtsfolgen durch
Urtheil auszusprechen, der Vorsitzende das Urtheil zu erlassen.
Bleibt die Sache in dem Termine streitig, so hat der Vorsitzende die Ent-
scheidung zu erlassen, wenn dieselbe sofort erfolgen kann und beide Parteien sie
beantragen. Anderenfalls ist ein neuer Verhandlungstermin, zu welchem die Bei-
sitzer zuzuziehen sind, anzusetzen und sofort zu verkünden. Zeugen und Sach-
verständige, deren Vernehmung der Vorsitzende für erforderlich erachtet, sind zu
diesem Termine zu laden.
§. 55.
In den vor die Gewerbegerichte gehörigen Rechtsstreitigkeiten finden die Rechts-
mittel statt, welche in den zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörigen bürger-
lichen Rechtsstreitigkeiten zulässig sind. Die Berufung ist jedoch nur zulässig, wenn
der Werth des Streitgegenstandes den Betrag von einhundert Mark übersteigt.
Entscheidungen über die Festsetzung der Kosten einschließlich der gemäß §. 52 er-
gangenen sind nicht anfechtbar.
Als Berufungs= und Beschwerdegericht ist das Landgericht, in dessen Bezirke
das Gewerbegericht seinen Sitz hat, zuständig.