— 364 —
Parteien anordnen und für den Fall des Nichterscheinens eine Geldstrafe bis zu
einhundert Mark androhen. Gegen die Festsetzung der Strafe findet Beschwerde
nach den Bestimmungen der Civilprozeßordnung statt.
Wird die Fortsetzung der Verhandlung in einem weiteren Termine noth—
wendig, insbesondere weil eine erforderliche Beweisaufnahme nicht sofort bewirkt
werden kann, so ist der weitere Termin alsbald zu verkünden. Der zur Beweis—
aufnahme vor dem Gericht anberaumte Termin ist zugleich zur Fortsetzung der
Verhandlung bestimmt.
Erscheinen in dem zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmten Termine
die Parteien oder eine derselben nicht, so finden die Vorschriften der §§. 39, 40
Anwendung, auch wenn eine Beweisaufnahme vorausgegangen war.
§. 43.
Die Beweisaufnahme erfolgt in der Regel vor dem Gewerbegerichte. Sie
kann nur in den Fällen der §§. 372, 375, 382, 434, 479 der Cibvilprozeß—
ordnung dem Vorsitzenden des Gerichts oder mittelst Ersuchens einem Amtsgericht
übertragen werden.
Die Beweisaufnahme ist auch dann zu bewirken, wenn die Parteien oder
eine derselben in dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termine nicht erscheinen.
§. 44.
Beschließt das Gericht die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen,
so sind dieselben, falls sie nicht von den Parteien zur Stelle gebracht sind, zu
laden. Von der Ladung der Sachverständigen kann abgesehen werden, wenn
schriftliche Begutachtung angeordnet wird.
Die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt nur, wenn das
Gericht die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für
nothwendig erachtet oder wenn eine Partei dieselbe beantragt. Die Bestimmungen,
nach welchen die Beeidigung in gewissen Fällen unzulässig ist (Civilprozeßordnung
§. 393), bleiben unberührt.
§. 45.
Ob die Leistung eines zugeschobenen oder zurückgeschobenen Eides durch be-
dingtes Urtheil oder durch Beweisbeschluß anzuordnen sei, bestimmt das Gericht
nach freiem Ermessen.
§. 46.
Erscheint der Schwurpflichtige in dem zur Leistung eines Eides bestimmten
Termine nicht, so ist der Eid ohne Weiteres als verweigert anzusehen. Dem Ver-
fahren ist Fortgang zu geben.
Der Schwurpflichtige kann binnen einer Nothfrist von drei Tagen nach
dem Termine sich zur nachträglichen Leistung des Eides erbieten. Auf ein in-
zwischen ergangenes Urtheil finden die Bestimmungen des §. 707 der Civilprozeß=
ordnung entsprechende Anwendung. Ein solches Urtheil ist, wenn der Eid nach-