Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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Ist für das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gewerbegerichts eine 
Nothfrist bestimmt, so beginnt diese für jede Partei mit der an sie bewirkten Zu- 
stellung und, sofern auf die Zustellung verzichtet war (§. 32 Abs. 2), mit der 
Verkündung der Entscheidung. Im Uebrigen richtet sich die Einlegung des Rechts- 
mittels und das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz nach den Vorschriften der 
Civilprozebordnung. Die Bestimmung im §. 569 Abs. 2 der Civilprozeßordnung 
über die Einlegung der Beschwerde in den bei einem Amtsgericht anhängigen oder 
anhängig gewesenen Sachen findet entsprechende Anwendung. 
§. 56. 
Die Anfechtung einer Entscheidung des Gewerbegerichts kann auf Mängel 
des Verfahrens bei der Wahl der Beisitzer oder auf Umstände, welche die Wähl- 
barkeit eines Beisitzers zu dem von ihm bekleideten Amte nach Maßgabe dieses 
Gesetzes ausschließen, nicht gestützt werden. Diese Vorschrift findet keine An- 
wendung, wenn die Anfechtung darauf gestützt wird, daß ein Beisitzer zu den im 
§. 11 Abs. 2 bezeichneten Personen gehöre. 
§. 57. 
Aus den Endurtheilen der Gewerbegerichte, welche rechtskräftig oder für 
vorläufig vollstreckbar erklärt sind, sowie aus den Vergleichen, welche nach Er- 
hebung der Klage vor dem Gewerbegerichte geschlossen sind, findet die Zwangsvoll= 
streckung statt. 
Die der Berufung oder dem Einspruch unterliegenden Urtheile sind von 
Amtswegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn sie die in Nr. 1 des 
§. 4 bezeichneten Streitigkeiten betreffen oder der Gegenstand der Verurtheilung an 
Geld oder Geldeswerth die Summe von dreihundert Mark nicht übersteigt. 
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprechen, wenn glaubhaft ge- 
macht wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachtheil 
bringen würde; auch kann sie von einer vorgängigen Sicherheitsleistung abhängig 
gemacht werden. 
Im Uebrigen finden auf die Zwangsvollstreckung sowie auf den Arrest und 
die einstweiligen Verfügungen die Vorschriften im achten Buche der Civilprozeß= 
ordnung Anwendung. Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen 
Zustellungen (§§. 750, 751, 798 der Civilprozeßordnung) sind, soweit sie nicht 
bereits vorher erfolgt sind, auf Antrag des Gläubigers durch das Gewerbegericht 
zu bewirken. 
§. 58. 
Für die Verhandlung des Rechtsstreits vor den Gewerbegerichten wird eine 
einmalige Gebühr nach dem Werthe des Streitgegenstandes erhoben. 
Dieselbe beträgt bei einem Gegenstand im Werthe 
bis 20 Mark einschließlich ... .. .. . . .. .. . . . .. . . . ... 1,00 Mark, 
von mehr als 20 Mark bis 50 Mark einschließlich.. . . . 100 
von mehr als 50 Mark bis 100 Mark einschließlich 3,00