— 367 —
Ist für das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gewerbegerichts eine
Nothfrist bestimmt, so beginnt diese für jede Partei mit der an sie bewirkten Zu-
stellung und, sofern auf die Zustellung verzichtet war (§. 32 Abs. 2), mit der
Verkündung der Entscheidung. Im Uebrigen richtet sich die Einlegung des Rechts-
mittels und das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz nach den Vorschriften der
Civilprozebordnung. Die Bestimmung im §. 569 Abs. 2 der Civilprozeßordnung
über die Einlegung der Beschwerde in den bei einem Amtsgericht anhängigen oder
anhängig gewesenen Sachen findet entsprechende Anwendung.
§. 56.
Die Anfechtung einer Entscheidung des Gewerbegerichts kann auf Mängel
des Verfahrens bei der Wahl der Beisitzer oder auf Umstände, welche die Wähl-
barkeit eines Beisitzers zu dem von ihm bekleideten Amte nach Maßgabe dieses
Gesetzes ausschließen, nicht gestützt werden. Diese Vorschrift findet keine An-
wendung, wenn die Anfechtung darauf gestützt wird, daß ein Beisitzer zu den im
§. 11 Abs. 2 bezeichneten Personen gehöre.
§. 57.
Aus den Endurtheilen der Gewerbegerichte, welche rechtskräftig oder für
vorläufig vollstreckbar erklärt sind, sowie aus den Vergleichen, welche nach Er-
hebung der Klage vor dem Gewerbegerichte geschlossen sind, findet die Zwangsvoll=
streckung statt.
Die der Berufung oder dem Einspruch unterliegenden Urtheile sind von
Amtswegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn sie die in Nr. 1 des
§. 4 bezeichneten Streitigkeiten betreffen oder der Gegenstand der Verurtheilung an
Geld oder Geldeswerth die Summe von dreihundert Mark nicht übersteigt.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprechen, wenn glaubhaft ge-
macht wird, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachtheil
bringen würde; auch kann sie von einer vorgängigen Sicherheitsleistung abhängig
gemacht werden.
Im Uebrigen finden auf die Zwangsvollstreckung sowie auf den Arrest und
die einstweiligen Verfügungen die Vorschriften im achten Buche der Civilprozeß=
ordnung Anwendung. Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen
Zustellungen (§§. 750, 751, 798 der Civilprozeßordnung) sind, soweit sie nicht
bereits vorher erfolgt sind, auf Antrag des Gläubigers durch das Gewerbegericht
zu bewirken.
§. 58.
Für die Verhandlung des Rechtsstreits vor den Gewerbegerichten wird eine
einmalige Gebühr nach dem Werthe des Streitgegenstandes erhoben.
Dieselbe beträgt bei einem Gegenstand im Werthe
bis 20 Mark einschließlich ... .. .. . . .. .. . . . .. . . . ... 1,00 Mark,
von mehr als 20 Mark bis 50 Mark einschließlich.. . . . 100
von mehr als 50 Mark bis 100 Mark einschließlich 3,00