Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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§. 5. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark wird bestraft, wer den 
in Gemäßheit des §. 2 Abs. 2 erlassenen Kontrolvorschriften zuwiderhandelt. 
§. 6. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1902 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 16. Oktober 1901. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
(Nr. 2805.) Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. Vom 22. Oktober 1901. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs auf Grund der Bestimmungen im §. 6 Abs. 2 
der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 871), was folgt: 
§. 1. 
Die in dem angeschlossenen Verzeichnisse A aufgeführten Zubereitungen 
— dürfen, ohne Unterschied, ob sie heilkräftige Stoffe enthalten oder nicht, als 
Heilmittel (Mittel zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten bei Menschen 
oder Thieren) außerhalb der Apotheken nicht feilgehalten oder verkauft werden. 
Dieser Bestimmung unterliegen von den bezeichneten Zubereitungen, soweit 
sie als Heilmittel feilgehalten oder verkauft werden, 
a) kosmetische Mittel (Mittel zur Reinigung, Pflege oder Färbung der 
Haut, des Haares oder der Mundhöhle), Desinfektionsmittel und 
Hühneraugenmittel nur dann, wenn sie Stoffe enthalten, welche in den 
Apotheken ohne Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oder Thierarztes
	        
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