Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVIII. Band. (58)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  173

niß  der  Streitverkündung.  Das  Bayer.  LR.
Thl.  IV  Kap.  3  §  15  bezeichnet  als  Eniktionsleistung  in
Käufen  jene  Schadloshaltung,  welche  der  verurtheilte
Käufer  bei  seinem  Antor  rücksichtlich  der  durch  richterlichen
  Ausspruch  entzogenen  Sache  zu  suchen  hat.  Es
ist  hienach  (ogl.  auch  Windscheid,  Pand.  8  391)  ein
Eviktionsfall  nicht  blos  dann  gegeben,  wenn  Jemandem
das  Eigenthum  an  einer  Sache  richterlich  entzogen  wird,
sondern  auch  schon  dann,  wenn  ihm  das  thatsächliche
Innehaben  der  Sache  aberkannt  wird.  Die  Aberkennung
selbst  muß  auf  einem  Rechtsmangel  in  der  Person  des
Autor  beruhen  und  gilt  die  Sache  erst  dann  für  entwehrt,
  wenn  auf  Grund  des  Judikats  die  Entziehung
zur  That  wird  (Anm.  Ziff.  2  lit.  b,  c  zum  Bayer.  LR.
Thl.  IV  Kap.  3  §  15).  Im  gegebenen  Falle  besteht  das
besondere  Verhältniß,  daß  der  Versteigerung  der  Inventarstücke
  ein  Prozeß  zwischen  der  jetzigen  Klägerin  und  den
Evincenten  O.  und  H  nicht  vorausging,  sich  ein  solcher
vielmehr  nur  zwischen  dem  Beklagten  M.  und  jenen  zwei
Gläubigern  des  Ehemannes  der  Klägerin  mit  einem  dem
ersten  ungünstigen  Ergebniß  abwickelte.  Hienach  entsteht
die  Frage,  ob  trotz  des  Umstandes,  daß  in  der  Richtung
gegen  die  Klägerin  ein  Entwehrungsjudikat  nicht  vorliegt,
  von  der  Klägerin  doch  Gewährleistung  nach  Bayer.
LR.  Thl.  IV  Kap.  3  §  15  begehrt  werden  kann  und  ob
wenigstens  die  zwangsweise  Versteigerung  der  Kaufsgegenstände
  dem  Falle  einer  Entwehrung  auf  Grund
Judikats  rechtlich  gleichsteht.  Diese  letztere  Frage  ist  mit
dem  Zweitgericht  aus  dem  von  ihm  angeführten  Grunde,
daß  der  Eniktionsfall  selbst  ohne  richterliches  Urtheil  schon
dann  vorliege,  wenn  das  Recht  des  Entwehrenden  nachgewiesenermaßen
  unanfechtbar  war,  zu  bejahen.  Es  ist
wohl  richtig,  daß  die  Rechtskraft  eines  Urtheils  nur  dann
Wirkung  äußert,  wenn  unter  den  Streitstheilen  oder
ihren  Rechtsnachfolgern  dieselbe  Frage,  welche  in  der
früheren  Streitsverhandlung  rechtskräftig  beschieden  wurde,