Oberstrichterliche Entscheidungen. 173
niß der Streitverkündung. Das Bayer. LR.
Thl. IV Kap. 3 § 15 bezeichnet als Eniktionsleistung in
Käufen jene Schadloshaltung, welche der verurtheilte
Käufer bei seinem Antor rücksichtlich der durch richterlichen
Ausspruch entzogenen Sache zu suchen hat. Es
ist hienach (ogl. auch Windscheid, Pand. 8 391) ein
Eviktionsfall nicht blos dann gegeben, wenn Jemandem
das Eigenthum an einer Sache richterlich entzogen wird,
sondern auch schon dann, wenn ihm das thatsächliche
Innehaben der Sache aberkannt wird. Die Aberkennung
selbst muß auf einem Rechtsmangel in der Person des
Autor beruhen und gilt die Sache erst dann für entwehrt,
wenn auf Grund des Judikats die Entziehung
zur That wird (Anm. Ziff. 2 lit. b, c zum Bayer. LR.
Thl. IV Kap. 3 § 15). Im gegebenen Falle besteht das
besondere Verhältniß, daß der Versteigerung der Inventarstücke
ein Prozeß zwischen der jetzigen Klägerin und den
Evincenten O. und H nicht vorausging, sich ein solcher
vielmehr nur zwischen dem Beklagten M. und jenen zwei
Gläubigern des Ehemannes der Klägerin mit einem dem
ersten ungünstigen Ergebniß abwickelte. Hienach entsteht
die Frage, ob trotz des Umstandes, daß in der Richtung
gegen die Klägerin ein Entwehrungsjudikat nicht vorliegt,
von der Klägerin doch Gewährleistung nach Bayer.
LR. Thl. IV Kap. 3 § 15 begehrt werden kann und ob
wenigstens die zwangsweise Versteigerung der Kaufsgegenstände
dem Falle einer Entwehrung auf Grund
Judikats rechtlich gleichsteht. Diese letztere Frage ist mit
dem Zweitgericht aus dem von ihm angeführten Grunde,
daß der Eniktionsfall selbst ohne richterliches Urtheil schon
dann vorliege, wenn das Recht des Entwehrenden nachgewiesenermaßen
unanfechtbar war, zu bejahen. Es ist
wohl richtig, daß die Rechtskraft eines Urtheils nur dann
Wirkung äußert, wenn unter den Streitstheilen oder
ihren Rechtsnachfolgern dieselbe Frage, welche in der
früheren Streitsverhandlung rechtskräftig beschieden wurde,