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(Nr. 2806.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 25. Oktober 1901.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VII. Ausgabe 1901, Reichs-
Gesetzbl. von 1901 S. 17), wird wie folgt abgeändert:
1. In Folge Ausscheidens der im Betriebe der Neuenburger Jurabahn
stehenden schmalspurigen Linie Neuchätel — Cortaillod —-Boudry aus der
Liste hat die Nr. 6 unter „Schweiz, Abtheilung &“ nachstehende
Fassung erhalten:
6. Neuenburger Jurabahn, mit Ausschluß der von derselben betriebenen
schmalspurigen Linie Neuchätel — Cortaillod — Boudry.
2. Bei „Oesterreich und Ungarn““ ist:
a) unter „I. Im Reichsrathe vertretene Königreiche und
Länder.“ am Ende nachzutragen:
C. Bahnstrecken, welche sich im Betriebe der bosnisch-
herzegovinischen Staatsbahnen befinden.
53. Gravosa—Gruz—Landesgrenze bei Uskoplije.
54. Landesgrenze bei Glavska—Landesgrenze bei Nagumanagc.
55. Landesgrenze bei Igalo—Zelenika.
D) die Abtheilung III wie folgt zu fassen:
III. Bosnien-Herzegovina.
1. K. und K. Militärbahn Bangaluka—Doberlin.
2. Bosnisch-herzegovinische Staatsbahnen, mit Ausschluß der
Montanbahn Podlugovi— Vares, dagegen mit Einschluß der
elektrischen Stadtbahn Sarajevo.
Die Aenderungen unter 2 treten am 16. November d. J. in Wirksamkeit.
Berlin, den 25. Oktober 1901.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1901. 74