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von 7 kr. und mit Einführung der Reichsmark-Rechnung von 20 Pf. ohne Rücksicht auf
die Entfernung und das Gewicht erhoben.
V. Eine Werthangabe ist bei Einschreibsendungen nicht zulässig.
8. 27.
Nückscheine über Einschreibsendungen.
Münscht der Absender eines eingeschriebenen Briefes u. s. w. einc von dem Adressaten
auszustellende Empfangebescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen
durch die Bemerkung: „Rückschein“ auf der Adresse ausgedrückt sein; auch muß
der Absender sich namhaft machen oder die Adresse bezeichnen, an welche der Rückschein
abzuliefern ist. Für die Beschaffung des Rückscheins ist eine weitere Gebühr von 7 kr.
und mit Einführung der Reichsmark-Rechnung von 20 Pf. vom Absender im Voraus
zu entrichten.
§. 28.
Durch Eilboten zu bestellende Sendungen.
I. Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Adressaten besonders zugestellt
werden sollen, müssen auf der Adresse einen Vermerk tragen, welcher unzweideutig
das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung an den Adressaten sogleich nach der Ankunft
durch besonderen Boten erfolgen solle (Eilbestellung). Diesem Zwecke entsprechen
folgende, vom Absender durch Unterstreichen besonders hervorzuhebende Vermerke:
„durch Eilboten,“ „durch besonderen Boten,“ „besonders zu bestellen“, „sofort
zu bestellen“.
Bezeichnungen, wie cito, citissime, dringend, eilig 2c. bleiben unberücksichtigt.
II. Innerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungspostanstalt werden die Sendungen
stets in unbeschränkter Weise, nach Orten des Landbestellbezirks dagegen nur gewöhnliche
und eingeschriebene Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner
Postanweisungen nebst den angewiesenen Beträgen, Packete ohne Werthangabe bis zum
Gewichte von 5 Kilogramm, sowie Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage von
175 fl. (J 300 Mark) und bis zum Gewichte von 5 Kilogramm dem Adressaten durch
den besonderen Boten in die Wohnung bestellt. Bei Sendungen mit Werthangabe von
mehr als 175 Gulden (— 300 Mark), sowie bei Packeten im Gewichte von mehr als
5 Kilogramm erstreckt sich die Verpflichtung der Postverwaltung zur besonderen Bestel-