Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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von  7  kr.  und  mit  Einführung  der  Reichsmark-Rechnung  von  20  Pf.  ohne  Rücksicht  auf
die  Entfernung  und  das  Gewicht  erhoben.
V.  Eine  Werthangabe  ist  bei  Einschreibsendungen  nicht  zulässig.

8.  27.
Nückscheine  über  Einschreibsendungen.

Münscht  der  Absender  eines  eingeschriebenen  Briefes  u.  s.  w.  einc  von  dem  Adressaten
auszustellende  Empfangebescheinigung  (Rückschein)  zu  erhalten,  so  muß  ein  solches  Verlangen
  durch  die  Bemerkung:  „Rückschein“  auf  der  Adresse  ausgedrückt  sein;  auch  muß
der  Absender  sich  namhaft  machen  oder  die  Adresse  bezeichnen,  an  welche  der  Rückschein
abzuliefern  ist.  Für  die  Beschaffung  des  Rückscheins  ist  eine  weitere  Gebühr  von  7  kr.
und  mit  Einführung  der  Reichsmark-Rechnung  von  20  Pf.  vom  Absender  im  Voraus
zu  entrichten.

§.  28.
Durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen.

I.  Sendungen,  welche  sogleich  nach  der  Ankunft  dem  Adressaten  besonders  zugestellt
  werden  sollen,  müssen  auf  der  Adresse  einen  Vermerk  tragen,  welcher  unzweideutig
  das  Verlangen  ausdrückt,  daß  die  Bestellung  an  den  Adressaten  sogleich  nach  der  Ankunft
  durch  besonderen  Boten  erfolgen  solle  (Eilbestellung).  Diesem  Zwecke  entsprechen
folgende,  vom  Absender  durch  Unterstreichen  besonders  hervorzuhebende  Vermerke:

„durch  Eilboten,“  „durch  besonderen  Boten,“  „besonders  zu  bestellen“,  „sofort
zu  bestellen“.
Bezeichnungen,  wie  cito,  citissime,  dringend,  eilig  2c.  bleiben  unberücksichtigt.

II.  Innerhalb  des  Ortsbestellbezirks  der  Bestimmungspostanstalt  werden  die  Sendungen
  stets  in  unbeschränkter  Weise,  nach  Orten  des  Landbestellbezirks  dagegen  nur  gewöhnliche
  und  eingeschriebene  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben,  ferner
Postanweisungen  nebst  den  angewiesenen  Beträgen,  Packete  ohne  Werthangabe  bis  zum
Gewichte  von  5  Kilogramm,  sowie  Sendungen  mit  Werthangabe  bis  zum  Betrage  von
175  fl.  (J  300  Mark)  und  bis  zum  Gewichte  von  5  Kilogramm  dem  Adressaten  durch
den  besonderen  Boten  in  die  Wohnung  bestellt.  Bei  Sendungen  mit  Werthangabe  von
mehr  als  175  Gulden  (—  300  Mark),  sowie  bei  Packeten  im  Gewichte  von  mehr  als
5  Kilogramm  erstreckt  sich  die  Verpflichtung  der  Postverwaltung  zur  besonderen  Bestel-