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(Nr. 2814.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zwanzigpfennigstücke aus
Silber. Vom 31. Oktober 1901.
Auf Grund des Artikel II des Gesetzes, betreffend Aenderungen im Münzwesen,
vom 1. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 250) hat der Bundesrath die nach-
folgenden Bestimmungen getroffen.
§. 1.
Die Zwanzigpfennigstücke aus Silber gelten vom 1. Januar 1902 ab
nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkt ab ist außer
den mit der Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen
in Zahlung zu nehmen.
§. 2.
Die Zwanzigpfennigstücke aus Silber werden bis zum 31. Dezember 1902
bei den Reichs= und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werthe sowohl in Zahlung
als auch zur Umwechselung angenommen.
§. 3.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§. 2) findet auf
durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte ver-
ringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 31. Oktober 1901.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Freiherr von Thielmann.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.