Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

§. 3. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des 
ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über 
den Betrag von einhundertfünfundsiebzig Millionen Mark hinaus, Schatz- 
anweisungen auszugeben. 
§. 4. 
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das 
 Reichsbank-Direktorium für das Rechnungsjahr 1901 wird auf 160000  Mark 
 
festgestellt. 
§. 5. 
Die Beilage II des Gesetzes, betreffend den Servistarif und die Klassen- 
 eintheilung der Orte, vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 619) erhält die 
aus der dritten Anlage ersichtliche Fassung. 
§. 6. 
Entschädigungen, welche für die Kosten der Expedition nach Ostasien oder 
allgemeine Benachtheiligungen des Reichs gezahlt werden, sind zur Verminderung 
der Reichsschuld zu verwenden. 
Die Verminderung der Reichsschuld erfolgt durch entsprechende Absetzung 
vom Anleihesoll. Soweit geeignete Anleihekredite nicht mehr offen stehen, wird 
über die Art der Schuldentilgung durch den Reichshaushalts-Etat Bestimmung 
getroffen. 
§. 7. 
Die nach China entsandten Truppenkörper, für welche eine gesetzliche Basis 
nicht besteht oder nicht zum Zwecke dauernder oder vorübergehender Besetzung 
chinesischen Gebiets geschaffen wird, sind, sobald sie ihre Aufgabe in China erfüllt 
haben werden, aufzulösen. 
Die nach Deutschland zurückkehrenden Offiziere, Unteroffiziere, Kapitulanten, 
Mannschaften und Beamten des Expeditionskorps werden, soweit sie nicht sofort 
in offene etatsmäßige Stellungen einrücken können, zunächst überetatsmäßig ver- 
pflegt und rücken beim Freiwerden etatsmäßiger Stellen in solche ein. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckteim 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. März 1901. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.