§. 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des
ordentlichen Betriebsfonds der Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über
den Betrag von einhundertfünfundsiebzig Millionen Mark hinaus, Schatz-
anweisungen auszugeben.
§. 4.
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das
Reichsbank-Direktorium für das Rechnungsjahr 1901 wird auf 160000 Mark
festgestellt.
§. 5.
Die Beilage II des Gesetzes, betreffend den Servistarif und die Klassen-
eintheilung der Orte, vom 26. Juli 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 619) erhält die
aus der dritten Anlage ersichtliche Fassung.
§. 6.
Entschädigungen, welche für die Kosten der Expedition nach Ostasien oder
allgemeine Benachtheiligungen des Reichs gezahlt werden, sind zur Verminderung
der Reichsschuld zu verwenden.
Die Verminderung der Reichsschuld erfolgt durch entsprechende Absetzung
vom Anleihesoll. Soweit geeignete Anleihekredite nicht mehr offen stehen, wird
über die Art der Schuldentilgung durch den Reichshaushalts-Etat Bestimmung
getroffen.
§. 7.
Die nach China entsandten Truppenkörper, für welche eine gesetzliche Basis
nicht besteht oder nicht zum Zwecke dauernder oder vorübergehender Besetzung
chinesischen Gebiets geschaffen wird, sind, sobald sie ihre Aufgabe in China erfüllt
haben werden, aufzulösen.
Die nach Deutschland zurückkehrenden Offiziere, Unteroffiziere, Kapitulanten,
Mannschaften und Beamten des Expeditionskorps werden, soweit sie nicht sofort
in offene etatsmäßige Stellungen einrücken können, zunächst überetatsmäßig ver-
pflegt und rücken beim Freiwerden etatsmäßiger Stellen in solche ein.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckteim
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. März 1901.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.