Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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§. 3. 
Die ständige Vertretung des Präsidenten für dessen sämmtliche Dienst- 
obliegenheiten steht dem Direktor und, sobald mehrere Direktoren bestellt sind, 
demjenigen Direktor zu, welcher vom Reichskanzler (Reichsamt des Innern) zur 
ständigen Vertretung des Präsidenten bestimmt wird. 
Im Falle der Verhinderung des ständigen Vertreters erfolgt die Ver- 
tretung durch die anderen Direktoren und, sofern nicht der Reichskanzler, (Reichs- 
amt des Innern) etwas Anderes bestimmt, in der Reihenfolge des Dienstalters 
durch die übrigen ständigen Mitglieder im Hauptamte. 
§. 4. 
Auf Vorschlag des Präsidenten kann der Reichskanzler (Reichsamt des 
Innern) die Einrichtung von Abtheilungen anordnen sowie deren Geschäftskreis, 
Leitung und Geschäftsgang bestimmen, insbesondere auch Anordnung darüber 
treffen, wieweit Abtheilungssitzungen an die Stelle der Gesammtsitzungen des 
Amtes (§§. 13 ff.) treten. 
§. 5. 
Die Zahl der vom Bundesrathe zu wählenden nichtständigen Mitglieder 
des Aufsichtsamts wird auf vier festgesetzt. Durch Beschluß des Bundesraths 
kann die Zahl bis auf sechs erhöht werden. 
Die nichtständigen Mitglieder werden durch den Staatssekretär des Innern 
mittelst Handschlags an Eidesstatt auf ihre Obliegenheiten verpflichtet. 
§. 6. 
Die zu den Rekursentscheidungen zuzuziehenden richterlichen Beamten und 
Mitglieder höchster Verwaltungsgerichtshöfe (§. 74 Abs. 2, 3 des Gesetzes) werden 
in gleicher Weise durch den Präsidenten des Aufsichtsamts verpflichtet. 
§. 7. 
Die Geschäfte des Aufsichtsamts werden durch Verfügung erledigt, 
sofern nicht 
a) das Gesetz die Entscheidung in Spruchsenaten vorschreibt (§§. 73 bis 
76 des Gesetzes), oder 
b) der Präsident in bestimmten Fällen, in denen Anordnungen oder Ver- 
fügungen zu erlassen sind, die Berathung und Beschlußfassung in einer 
Gesammtsitzung (§. 13) anordnet. 
II. Versicherungsbeirath. 
§. 8. 
Der Versicherungsbeirath §. 72 des Gesetzes) besteht aus vierzig Mitgliedern. 
Nach Bedarf kann der Bundesrath auf Antrag des Reichskanzlers die Erhöhung 
dieser Zahl bis auf sechzig beschließen. 
93° 
Vertretung des 
Präsidenten. 
Abtheilungen. 
Nichtständige 
Mitglieder. 
Richterliche Beamte 
und Mitglieder 
höchster Verwal- 
tungsgerichtshöfe. 
Geschäftsgang im 
Allgemeinen. 
Zusammensetzung.
	        
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