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§. 29.
In Rekurssachen verkündet der Vorsitzende das Ergebniß der Berathung
in öffentlicher Sitzung. Die Verkündung kann auf eine spätere Sitzung vertagt
werden; diese soll in der Regel binnen einer Woche stattfinden.
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so erfolgt sie
durch mündliche Mittheilung ihres wesentlichen Inhalts.
§. 30.
Die Entscheidungen werden nebst Gründen von den Bereichterstattern ent-
worfen und in der Urschrift von dem Vorsitzenden, den Berichterstattern und
einem anderen Senatsmitgliede, das an der Entscheidung Theil genommen hat,
unterzeichnet. Im Falle der Behinderung des Vorsitzenden erfolgt die Unter-
zeichnung durch das älteste mitwirkende ständige Mitglied.
§. 31.
Im Eingange der Entscheidung sind die Mitglieder, welche an der Ent-
scheidung Theil genommen haben, namentlich aufzuführen, auch ist der Sitzungs-
tag zu bezeichnen, an dem die Entscheidung erfolgt ist.
Die Ausfertigungen der Entscheidungen werden mit der Ueberschrift versehen:
„Im Namen des Reichs.“
Sie enthalten neben dem Siegel des Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privat-
versicherung die Schlußformel:
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift.“
„Das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung.“.
Die Vollziehung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Be-
hinderung durch das dem Dienstalter nach älteste ständige Mitglied des Auf-
sichtsamts, welches bei der Entscheidung mitgewirkt hat.
§. 32.
Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in
der Entscheidung vorkommen, sind jederzeit auch von Amtswegen zu berichtigen.
Ueber die Berichtigung einer auf Grund mündlicher Verhandlung er-
gangenen Entscheidung kann ohne neue mündliche Verhandlung entschieden werden,
Der Berichtigungsbeschluß wird von dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des
Senats, die die Entscheidung unterzeichnet haben, erlassen; er wird auf der Ur-
schrift der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt.
Reichs- Gesetzbl. 1901. 94