Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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2. ein kleineres Siegel, welches den bei den Gesandtschaften des Deutschen 
Reichs eingeführten Siegeln entspricht, mit der Umschrift: „Kaiserliches 
Aufsichtsamt für Privatversicherung.“. 
Die Ausfertigungen und Reinschriften ergehen unter der Unterschrift: „Das 
Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung.“. 
§. 37. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1902 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 23. Dezember 1901. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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