Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Beantwor
tung  der
——

Aufruf  der

T  im
ermin.

Verfabren
im  contumaciam.


–  40  —

I—5.  21.  Die  Insinuation  geschieht  nach  den  WVorschrifken  der  Allgemeinen
Gerichtsordnung,  une  die  etwanige  Aussetzung  eines  Termins  muß  nach  den  ebendaselbst
  bei  den  einzelnen  Prozeß-Arten  gegebenen  Bestimmungen  beurtheilt  werden.

4.  25.  Nach  erfolgter  Insinuation  der  Klage  muß  der  Verklagte  in  allen.
Fällen,  Wechselsachen  allein  ausgenommen,  besonders  aber  wenn  er  eine  Gegenforderung
  anzubringen,  oder  bei  der  Klagebeantwortung  Thatsachen  anzuführen,
oder  Beweisminel  anzugeben  hat,  worüber  die  Erkldrung  des  Gegners  nöthig
ist,  die  Rekonventionsschrift  oder  die  Beantwortung  der  Klage  mit  der  Abschraft,
binnen  einer  gleich  in  der  Vorladung  zu  dem  Termin  C.  22.)  zu  bestimmenden  Frist,
vor  dem  Termine  dem  Gerichte  dergestalt  einreichen,  datz  letzteres  selbige  frühzeitig

enug  dem  Kläger  oder  dessen  Bevollmächtigten  mitkheilen,  und  dieser  gehörig  voreilet
  erscheinen  kann.  Die  Mirttheilung  erfelgt  von  Seiten  des  Geriches  augenblicklich
  durch  eine  Berfügung  des  Oirigenten.  Lägt  aber  der  Verklagte  die  obgedachte
  Frist  verstreichen  und  wirkt  auch  nicht  in  Gemäßheit  des  §.  24.  eine  Proro-=ion
  des  Termins  aus,  so  kann  in  diesem  über  die  Gegenforderung  oder  über
harsachen  und  Beweismittel,  welche  zu  spät  zur  Kenmuch  des  Gegentheils  gelangt,
  bei  dem  Widerspruch  des  letztern,  weder  verhandelt,  noch  überhaupt  für
diese  Instanz  Rücksicht  genommen  werden.  -

Z·26.ZujedetnGekichtötage,undzwar24SkundenvordemEintritte.
desselben,wikdcinAuszugausdemTekminkalcndck(s.2o.)gefertiget,undan
die  Thuͤr  des  Versammlungszimmers  geheftet.  Ein  Exemplar  desselben  erhaͤlt  der
Gerichtsbote,  um  die  Partheien  aufzurufen.

.  27.  Der  Aufruf  geschicht  in  folgender  Ordnung:  Vor  allen  gehen  die
Wechfsel=  und  Arresiprozesse.  Alsdann  folgen  die  Sachen,  welche  schon  in  andern
Terminen  prorogirt  worden,  die  Ereknueioprozesse,  die  Mieths=  und  Pachträumungssachen,
  die  Possessorien=  und  Alimentenprozesse;  die  übrigen  folgen  sich  nach  der
Präsentation  der  Klage.  Von  dieser  Ordnung  kann  zwar  der  Dirigem  in  einzelnen
Fällen,  die  wegen  eigenthümlicher  Berhälluisse  eine  besondere  Beschleunigung  fordern,
  abgrben;  es  muß  jedoch  jedesmal  der  Grund  der  Abweichung  in  dem  Aushang
  des  Termmkalendere  bemerkt  werden.

5.  28.  Wenn  cin  Prozeß  aufgerufen  wird,  und  die  Partheien  oder  ihre
Bewollmächtigten  melden  sich  nichr,  so  wird  gegen  den  Ausbleibenden  sofort  in  Contumaciam
  verfahren.  Der  Oeputirte  der  Sache  nimmnt  eine  Berhandlung  auf,
und  es  erfolgk,  je  nachdem  Kiäger  oder  Verklagter  ausgeblieben  ist,  enrweder  die
Weglegung  der  Aekten  oder  das  Kontmnazfalerkenntmß,  zu  welchem  Ende  der  Deprmirte,
  nachdem  die  Partheien  sich  entfernr,  die  Sache  dem  Kollegio  vortrage,
und  das  Erkenntniß  sofort  absetzt.  Hat  der  ausbleibende  Verklaqlte  die  Klage
schriftlich  beantwortek  (J.  25)),  so  mut  sich  der  Kläger  darauf  auslassen,  und  das.
mündliche  Verfahren  wird  in  Contumaciam  forkgesetzt  und  geschlossen.

&  20.  Erscheint  die  verklagte  Parth  i  durch  einen  Bevollmächtigten,  so
muß  dieser  vor  Eröffnung  der  BVerhandlung  Vollmacht  überreichen,  oder  sich  vorläuäg
  ürer  die  B#vollinächtigung  durch  schriftlichen  Auftrag  ausweisen,  weil  er
sonst  nicht  zugelassen  werden  kann.  Iktt  die  Parthei  selbst  gegenwärtiq,  so  genügr
cs,  wenn  sie  zu  Protokoll  erklärtz,  datß  der  ebenfalls  anwesende  Anwalo  ihr  Mandatar
  seyn  solle.

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