28 Otto Mayer,
herausgeschoben. Deslialb brauchen wir eben die juristische
Person, um diese Rechtsstellung damit neu auszufüllen. Ganz
richtig betont Lasanp, dass das Recht hier seine neuc Grundeinheit
macht, innerhalb deren es keine Vielheit gibt«e. Aber
eine neue Grundeinheit läge ja nicht vor, wenn, was hier
vorliegt, doch nur »aus der Summe der Sonderexistenzen gemacht«,
nur »begrifflich: von ihr verschieden, nur eine Abstraktion
von ihr wäre. Darin gäbe ces eine Vielheit, das
könnte man GiErkE nicht abstreiten.
MEvRrer ist sichtlich beniüht, über die Abstraktion hinauszukonımen
und die Sache auf eine höhere Stufe zu heben,
die er als Fiktion davon unterscheidet: die Abstraktion, sagt
er, macht die Vielheit »für die Vorstellung zum einheitlichen
Subjekt«. In diesem bleibt also die nur weggedachte
Vielheit tatsächlich enthalten. Die Fiktion hingegen bestünde
nun darin, dass »diese vielköpfige Trägerschaft« nicht bloss
»nach Art einer physischen Individualität gedacht, sondern
auch in dieser Art behandelt wird«. Aber diese Fiktion ist
gar keine echte Fiktion, sondern nur eine praktische Verwendung
und Verwertung der Abstraktion; sie kommt von der
Viclheit so wenig los wie diese. Meurer spricht denn auch
geradezu seine Freude aus, dass auf solche Weise »bei den
juristischen Personen die natürliche Rechtsträgerschaft einer
Vielheit aufgespürt iste!). Gewiss, er hat immer wieder den
Weg zu ihr zurückgefunden, und ich sche diese Vielheit und
ihre Reclıtsträgerschaft sehr wohl. Aber die juristische Person
der Aktiengesellschaft, die doch nach Meurer »auch nach
innen« wie eine physische Person behandelt werden soll und
als ein »von ihren Mitgliedern verschiedenes Subjekt von
Rechten und Pflichten«e — die kann ich hier nicht schen).
ı) Die jurist. Pers. S. 24,
2) Es ist immer das gleiche „ich möchte wohl, aber ich mag nicht*,
das hier in unserer Literatur aufgeführt wird. Man vergleiche z. B. die
Schilderung bei WINDSCHEID-Kıpr, Pandekten I S. 269 Note 3a: „Wenn
die Korporationsmitglieder die Korporation nicht sind, so bilden sie
doch dieselbe; die Korporation ist etwas anderes als sie, aber sie ist nichts
ausser Ihnen Existierendes (!). Indem die Korporation gedacht wird, wird
zwar etwas gedacht, was die Korporationsmitglieder nicht sind; aber immerhin
sind sie es, die als dieses Etwas gedacht werden“ Ich habe immer
gefunden, dass eine gewisse Grobkörnigkeit dem juristischen Denken im
allgemeinen besser ansteht als Ueberfeinheit.