Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

und

323

14  =  15  Württembergischen  Pfunden,
14  =  15  Sächfischen  (Dresdener)  Pfunden;

Zoll-Centner:

36  =  35  Preußischen  (Kurhessischen)  Centnern  zu  110  Pfunden,
28  —  25  Bagerischen  Centnern  zu  100  Pfunden,

2  =  1  Rheinbayerischen  Quintal  zu  100  Kilogrammen,

36  =  37  Württembergischen  Centnern  zu  104  Pfunden,

36  =  35  Sachsischen  (Dresdener)  Centnern  zu  110  Pfunden.

II.  Werden  Waaren  unter  Begleitschein-Kontrole  versandt,  oder  bedarf  es  zu  dem  Waaren-Verschlusse
  der  Anlegung  von  Bleien,  so  wird  erhoben:

für  einen  Begleitschein  2  Sgr.  (1½  cgGr.)  oder  7  Kreuzer,
für  ein  angelegtes  Blei  1  Sgr.  (34  cGr.)  oder  3  ½  Kreuzer.

Wegen  der  Meßgebühren  (Meßunkosten)  ist  das  Nöthige  in  den  Meßordnungen  entbalten.
  Andere  Nebenerhebungen  sind  ungulässig.
IV.  a)  Die  Zölle  werden  entweder  nach  dem  Brutto-Gewichte  oder  nach  dem  Netto-Gewichte

  erhoben.

Unter  Brutto-Gewicht  wird  das  Gewicht  der  Waare  in  völlig  verpacktem  Zustande,
  mithin  in  ibrer  gewöhnlichen  Umgebung  für  die  Aufbewahrung  und  mit
ihrer  besonderen  für  den  Transport  verstanden.

Das  Gewicht  der  für  den  Transport  nöthigen  besonderen  äußeren  Umgebung
wird  Tara  genannt.

Ist  die  Umgebung  für  den  Transport  und  für  die  Aufbewahrung  nothwendig
ein  und  dieselbe,  wie  es  z.  B.  bei  Syrop  u.  s.  w.  die  gewöhnlichen  Fässer  find,
so  ist  das  Gewicht  dieser  Umgebung  die  Tara.

Das  Netto-Gewicht  ist  das  Gewicht  nach  Abzug  der  Tara.  Die  kleineren,
zur  unmittelbaren  Sicherung  der  Waaren  nöthigen  Umschließungen  (Flaschen,  Pa-Pier,
  Pappen,  Bindfaden  und  dergleichen)  werden  bei  Ermittelung  des  Netto-Gewichtes
  nicht  in  Abzug  gebracht;  ebensowenig  Unreinigkeiten  und  fremde  Bestandtheile,
  welche  der  Waare  beigemischt  seyn  möchten.

b)  Die  Zölle  werden  vom  Brutto-Gewichte  erhoben:

1)  von  allen  verpackt  transttirenden  Gegenständen;