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zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch
aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels
gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden.
Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen.
(2) Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht
übersteigen.
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder
schablonirten Aufschrift „Feuerwerkskörper““ versehen sein.
Zu 3.
(1) Zündschnüre (ausschließlich Sicherheitszünder) sind in
hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke
Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Aus-
streuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen
oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen
Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken
und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte ameri-
kanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf
nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen.
(2) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Zündschnüre
darf 60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilo-
gramm nicht überschreiten.
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder
schablonirten Aufschrift „Zündschnüre“ versehen sein.
Zu 4.
(1) Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle, Kol-
lodiumwolle und Pyropapier — soweit derlei Präparate nicht
durch besondere Bestimmungen vom Eisenbahntransport ausgeschlossen
sind — sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts ent-
sprechend starke Kisten oder Tonnen, welche nicht mit eisernen Reifen
oder Bändern versehen sind, so fest zu verpacken, daß eine Reibung
des Inhalts nicht stattfinden kann. Statt der hölzernen Kisten oder
Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen
gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer)
verwendet werden. Der Verschluß der Behälter darf nicht mittelst
eiserner Nägel erfolgen.
(2) Mit einem Ueberzuge von Paraffin versehene Pa-
tronen ausgepreßter (gemahlener) Schießbaumwolle sind vor
ihrer Einlage in die Behälter durch eine feste Umhüllung von Papier
in Packete zu vereinigen.
(3) Diese Patronen sowie Schießbaumwolle und andere
Nitrocellulose dürfen weder mit Zündungen versehen, noch mit
solchen in dieselben Behälter oder in denselben Wagen verpackt werden.