Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebzehnter Jahrgang. 1856. (17)

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und
Seine  Durchlauchtige  Hoheit,  der  General--Präsident  der  Republik
  Mexiko:
Seine  Excellenz  den  Herrn  Dr.  Don  Manuel  Diezde  Bonilla,  Höchstihren
  Staats-Minister  und  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Großkreuz
  des  National=  und  ausgezeichneten  Guadalupe-Ordens,  Vice  Präsident
des  Staatsrathes,  Inhaber  der  ersten  Klasse  der  Finanz-Medaille,  Ehrenmitglied
  des  obersten  Justiz-Tribunals  und  frühern  bevollmächtigten  Minister
bei  mehren  Nationen  u.  s.  w.  u.  s.  w.
welche,  nachdem  sie  sich  gegenseitig  ihre  Vollmachten  mitgetheilt  und  selbige  in  guter
und  gehöriger  Form  befunden  haben,  über  folgende  Artikel  übereingekommen  sind:

Es  wird  zwischen  Ihren  Majestäten,  Königlichen  Hoheiten,  Hoheiten  und  Durchlauchten,
  den  Souveränen  der  kontrahirenden  Deutschen  Staaten,  und  dem  hohen
Senate  von  Frankfurt,  sowie  den  Unterthanen  und  Bürgern  derselben  einerseits,  und
zwischen  Seiner  Durchlauchtigen  Hoheit,  dem  Präsidenten  der  Republik  Mexiko  und
ihren  Bürgern  andererseits  beständige  Freundschaft  bestehen.

Artikel  2.

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Zwisch  h  wird  eine  gegenseitige  Verkehrsund
  Handels-Freiheit  Statt  finden;  dieselben  werden  vollkommen  Freiheit  und  Sicherheit
  genießen,  um  zu  reisen  und  sich  mit  ihren  Gütern,  Schissen  und  Ladungen  nach
allen  Orten,  Häfen  und  Flüssen  oder  nach  jedem  anderen  Punkte  zu  begeben,  wo  Fremden
  gegenwärtig  der  Zugang  gestattet  ist,  oder  in  Zukunft  gestaktet  werden  wird.

Desgleichen  sollen  die  Kriegsschiffe  beider  Theile  gegenseitig  die  Befugniß  haben,
ohne  Hinderniß  und  sicher  in  allen  Häsen,  Flüssen  und  Orten  zu  landen,  wo  den
Kriegsschiffen  anderer  Nationen  das  Einlaufen  gegemwärtig  gestattet  ist,  oder  künftig
wird  gestattet  werden,  jedoch  mit  Unterwerfung  unter  die  daselbst  bestebenden  Gesetze
und  Verordnungen.

Unter  der  Befugniß  zum  Einlaufen  in  die  im  gegenwärtigen  Artikel  enähnten
Orte,  Häfen  und  Flüsse  ist  das  Recht,  die  mitgebrachte  Ladung  theilweise  in  verschiedenen
  Häfen  für  den  Handel  zu  löschen  (comercio  do  esenla)  und  das  Rechr,  an  einem
Küstenpunkte  Güter  einzunehmen  und  sie  nach  einem  andern  Küstenpunkte  desselben  Gebietes
  zu  verführen  (cohoge),  nicht  inbegriffen.  *