Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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entrichtung. Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Steuer verjährt in 
drei Jahren. 
7. Kontrole der Schaumweinfabriken. 
a. Anmeldung der Fabriken. 
§. 7. 
Wer Schaumwein herstellen will, hat vor der Eröffnung des Betriebs 
der Steuerbehörde einen Grundriß und eine Beschreibung der Betriebs- und 
Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran 
angrenzenden Räume vorzulegen. 
Diejenigen Räume, welche zur Lagerung von fertigem unversteuerten 
Schaumweine dienen sollen, bedürfen der Genehmigung der Steuerbehörde. 
Räume, in denen der Ausschank oder der Verkauf von Schaumwein in 
einzelnen Flaschen betrieben wird, müssen auf Verlangen der Steuerbehörde von 
den Lagerräumen für fertigen unversteuerten Schaumwein derartig getrennt sein, 
daß Schaumwein nicht anders als auf offener Straße in sie übergeführt 
werden kann. 
b. Bezeichnung des Besitzers und Betriebsleiters. 
§ 8. 
Jeder Wechsel im Besitz einer Schaumweinfabrik ist der Steuerbehörde 
binnen einer Woche vom neuen Besitzer anzuzeigen. 
Gesellschaften, welche Schaumwein herstellen, und Inhaber von Schaum- 
weinfabriken, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuerbehörde diejenige 
Person zu bezeichnen, welche als Betriebsleiter in ihrem Namen und Auftrage 
handelt. 
c. Lagerung des fertigen unversteuerten Schaumweins; 
Buchführung. 
§. 9. 
Fertiger unversteuerter Schaumwein darf nur in den dazu genehmigten 
Lagerräumen gelagert, behandelt und verpackt werden. Ueber Zu- und Abgang 
desselben find nach näherer Anordnung des Bundesraths Anschreibungen zu 
führen, welche der Bestimmung der Steuerbehörde entsprechend aufzubewahren 
und den Beamten zugänglich zu halten sind. 
Die Bestände sind von Zeit zu Zeit amtlich festzustellen und mit den An- 
schreibungen zu vergleichen. Von der Erhebung der Steuer für Fehlmengen ist 
abzusehen, wenn und soweit dargethan wird, daß eine Steuerhinterziehung nicht 
stattgefunden hat, sondern daß die Fehlmengen auf andere, eine Steuerschuld 
nicht begründende Umstände zurückzuführen sfind. 
37.
	        
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