— 163 —
12. Schaumwein aus Zollanschlüssen.
§. 29.
Schaumwein, der aus den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und
Gebietstheilen zum Verbrauch eingeht und nicht nachweislich der Verzollung unter-
legen hat, ist spätestens beim Eintritt in das Inland mit dem nach §. 3 anzu-
bringenden Steuerzeichen zu versehen.
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesraths mit den
zuständigen fremden Regierungen wegen Herbeiführung einer den Bestimmungen
dieses Gesetzes entsprechenden Besteuerung des Schaumweins in den dem Holl-
gebiet angeschlossenen Staaten und Gebietstheilen, wegen Ueberweisung der Steuer
für den im gegenseitigen Verkehr übergehenden Schaumwein oder wegen Begrün-
dung einer Steuergemeinschaft Vereinbarungen treffen.
13. Verzollter Schaumwein.
§. 30.
Der Bundesrath kann anordnen, daß die Umschließungen des verzollten
Schaumweins mit einer amtlichen Bezeichnung zu versehen sind, welche erkennen
läßt, daß der Zoll erhoben ist. In Bezug auf diese Bezeichnung findet der §. 13
Anwendung.
14. Schlußbestimmungen; Nachsteuer.
§. 31.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1902 mit der Maßgabe in Kraft, daß für
bestehende Fabriken die nach §. 7 und §. 8 Abs. 2 erforderlichen Anzeigen bei
Vermeidung der im §. 19 vorgesehenen Ordnungsstrafen bis zum 1. Juni 1902
zu erstatten sind.
Vom 1. Juli 1902 ab werden Landessteuern vom Schaumweine nicht
mehr erhoben.
Schaumwein, der sich am 1. Juli 1902 außerhalb einer Schaumwein-
fabrik oder einer Zollniederlage befindet, unterliegt nach näherer Bestimmung
des Bundesraths der Schaumweinsteuer in Form einer Nachsteuer.
Schaumwein im Besitze von Haushaltungsvorständen, die weder Ausschank
noch Handel mit Getränken betreiben, bleibt, sofern die Gesammtmenge nicht
mehr als dreißig Flaschen beträgt, von der Nachsteuer befreit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Hohkönigsburg b. Schlettstadt, den 9. Mai 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
Reichs-Gesetzbl. 1902. 38