Full text : Blätter für Rechtanwendung. III. Band (3)

Zur  Lehre  von  der  Beweisfrist.  155

Beweisantretung  für  desert  erklären,  wenn  innerhalb
  des  30tägigen  Termins  weder  appellirt,  noch
der  Beweis  angetreten  wurde;  d)  nach  der  Bestimmung
  Kap.  XV.  §.  9.  Nr.  2.  der  GO.  durch
die  Appellation  des  einen  Theils  zwar  die  Thätigkeit
  des  Unterrichters,  nicht  aber  jene  des  Appellaten
  gehemmt  werden  soll.“  2)
J.  R.  H.

Zur  Lehre  vom  Beweise  zum  ewigen  Gedächtnisz.

Nach  dem  gemeinen  Processe  kann  die  Beweisaufnahme
  zum  ewigen  Gedächtniß  sowohl  vor
als  nach  der  Einleitung  des  Processes,  ja  selbst
nach  bereits  erfolgter  Streiteinlassung,  und  überhaupt
  in  jeder  Lage  des  Processes,  so  lange  noch
eine  Beweisführung  zulässig  seyn  kann,  beantragt
werden.  1)  Die  bayer.  GO.  2)  versteht  zwar  unter
  dem  Beweise  zum  ewigen  Gedächtniß  denjenigen,
  welcher  noch  vor  der  Kriegsbefestigung  aufgenommen
  wird;  allein  hieraus  folgt  keineswegs,
daß  dieser  Beweis  nach  dem  bayer.  Proceß  nur

3)  In  einem  Erk,  des  AG.  für  den  Rezatkreis  rom  13.
März  1824.  (B.  27218),  bestätigt  durch  OAGE.)  v
25.  Jan.  1825.  ist  der  Erundsatz  ausgesprochen:  „Wenn
beiden  Theilen  Beweis  aufgelegt  worden  ist,  und  der
eine  Theil  appellirt  blos  gegen  die  ihm  selbst  geschehene
Beweisauflage,  so  wird  dadurch  für  den  andern  Theil,
welcher  sich  bei  dem  Erkenntniß  beruhigte,  die  Beweisfrist
  nicht  suspendirt.“

7)  Martin  Lehrb.  d.  gem.  bürgerl.  Processes.  8.  315.
(Ausg.  9.)  Linde  kehrb.  d.  gem.  Civilprecesses,  8.
247.  (Ausg.  3.)

2)  Kap.  X.  8.  21.