Zur Lehre von der Beweisfrist. 155
Beweisantretung für desert erklären, wenn innerhalb
des 30tägigen Termins weder appellirt, noch
der Beweis angetreten wurde; d) nach der Bestimmung
Kap. XV. §. 9. Nr. 2. der GO. durch
die Appellation des einen Theils zwar die Thätigkeit
des Unterrichters, nicht aber jene des Appellaten
gehemmt werden soll.“ 2)
J. R. H.
Zur Lehre vom Beweise zum ewigen Gedächtnisz.
Nach dem gemeinen Processe kann die Beweisaufnahme
zum ewigen Gedächtniß sowohl vor
als nach der Einleitung des Processes, ja selbst
nach bereits erfolgter Streiteinlassung, und überhaupt
in jeder Lage des Processes, so lange noch
eine Beweisführung zulässig seyn kann, beantragt
werden. 1) Die bayer. GO. 2) versteht zwar unter
dem Beweise zum ewigen Gedächtniß denjenigen,
welcher noch vor der Kriegsbefestigung aufgenommen
wird; allein hieraus folgt keineswegs,
daß dieser Beweis nach dem bayer. Proceß nur
3) In einem Erk, des AG. für den Rezatkreis rom 13.
März 1824. (B. 27218), bestätigt durch OAGE.) v
25. Jan. 1825. ist der Erundsatz ausgesprochen: „Wenn
beiden Theilen Beweis aufgelegt worden ist, und der
eine Theil appellirt blos gegen die ihm selbst geschehene
Beweisauflage, so wird dadurch für den andern Theil,
welcher sich bei dem Erkenntniß beruhigte, die Beweisfrist
nicht suspendirt.“
7) Martin Lehrb. d. gem. bürgerl. Processes. 8. 315.
(Ausg. 9.) Linde kehrb. d. gem. Civilprecesses, 8.
247. (Ausg. 3.)
2) Kap. X. 8. 21.