Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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(Nr. 2864.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 
das Rechnungsjahr 1902. Vom 11. Mai 1902. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- 
Etat für das Rechnungsjahr 1902 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das 
Rechnungsjahr 1902 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 11. Mai 1902. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
 
	        
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