Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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g.  37.

Zum  Behufe  der  Bonitirung  und  Klassifizirung  werden  besondere  Bezirke  gebildet,
deren  Umfang  die  Staatsregierung  bestimmt.

g.  38.

Für  einen  jeden  derselben  werden  eigene  Taxatoren  aufgestellt.  Diese  Taratoren
müssen  selbstständige  im  Bonitirungsbezirke  ansässige  und  praktische  Landwirthe  sein,  und
gehen  hervor  aus  der  freien  Wahl  der  Gemeinden.  Jede  Steuergemeinde  stellt  zu  diesem
Behufe  einen  zum  Taxator  geeigenschafteten  Wahlmann;  sämmtliche  Wahlmänner  werden
sodgnn  aus  ihrer  Mitte  unter  Leitung  der  Distriktspolizeibehörde  vierundzwanzig  Schätzleute
erwählen,  woraus  die  Central-Katasterstelle  die  erforderliche  Anzahl  beruft.

Die  Wahl  zum  Taxator  kann  nur  aus  den  im  F.  44  des  Ediktes  X  der  Verfassungs-Urkunde
  bezeichneten  Gründen  und  in  der  Art,  wie  sie  die  §.  45—47  jenes  Edikts  vorschreiben,
  abgelehnt  werden.

g.  39.

Für  jeden  Bonitirungsbezirk  wird  außerdem  von  der  Staatsregierung  ein  besonderer
Obertaxator  aufgestellt,  welcher  jedoch  in  demselben  nicht  ansässig  sein  darf;  er  kann
übrigens  in  mehreren  Bezirken  nach  und  nach  in  dieser  Eigenschaft  verwendet  werden,  steht
in  Eid  und  Pflicht,  und  wird  bei  dem  Uebergange  in  einen  neuen  Bonitirungsbezirk
jedesmal  seines  Eides  feierlich  erinnert.

An  den  Gränzen  dieser  Bezirke  sollen  immer  mehrere  Mustergründe  aufgestellt  und
dieselben  überhaupt  in  solcher  Anzahl  und  Vertheilung  bestimmt  werden,  daß  sie  für  Klassifikationen
  und  Reklamationen  allenthalben  zureichend  seien.

G.  40.

Die  Ausmittelung  der  Bodengüte  der  verschiedenen  Bezirken  gemeinschaftlichen  Mustergründe
  (Gränzmusterplätze)  erfolgt  unter  Zusammentritt  der  Schätzer  der  betreffenden  Bezirke,
  und  geschieht  vor  der  Ausmittelung  der  Bodengüte  der  übrigen  Mustergrundstücke.