Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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(Nr. 2870.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend— 
lichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken. Vom 27. Mai 1902. 
Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nach- 
stehenden 
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken, 
erlassen: 
I. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in 
Metall-Walz- und Hammerwerken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben 
werden, unterliegt folgenden Beschränkungen: 
1. Arbeiterinnen dürfen bei dem unmittelbaren Betriebe der Werke nicht 
beschäftigt werden; 
2. Kinder unter vierzehn Jahren dürfen in den Werken überhaupt nicht 
beschäftigt werden. 
II. In Walz- und Hammerwerken, welche Eisen oder Stahl mit un- 
unterbrochenem Feuer verarbeiten, dürfen für die Beschäftigung der jungen Leute 
männlichen Geschlechts bei dem unmittelbaren Betriebe der Werke die Beschrän- 
kungen des §. 136 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer An- 
wendung bleiben: 
1. Vor Beginn der Beschäftigung ist dem Arbeitgeber für jeden jugend- 
lichen Arbeiter das von einem Arzte, der von der höheren Verwaltungs- 
behörde zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt ist, auszustellende 
Zeugniß einzuhändigen, nach welchem die körperliche Entwickelung des 
Arbeiters eine Beschäftigung in dem Werke ohne Gefahr für die Ge- 
sundheit zuläßt. Der Arbeitgeber hat mit dem Zeugniß in gleicher 
Weise, wie mit dem Arbeitsbuche §. 107 der Gewerbeordnung) zu 
verfahren. 
2. Die Arbeitsschicht darf einschließlich der Pausen nicht länger als zwölf 
Stunden, ausschließlich der Pausen nicht länger als zehn Stunden 
dauern. Die Arbeit muß in jeder Schicht durch Pausen in der Ge- 
sammtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. 
Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde 
kommen auf die Pausen in der Regel nicht in Anrechnung. Ist jedoch 
in einem Betriebe die Beschäftigung der jugendlichen Arbeiter so wenig 
anstrengend und naturgemäß mit so zahlreichen, hinlängliche Ruhe ge- 
währenden Arbeitsunterbrechungen verbunden, daß schon hierdurch eine 
Gefährdung ihrer Gesundheit ausgeschlossen erscheint, so kann die höhere 
Verwaltungsbehörde einem solchen Betrieb auf Antrag unter Vorbehalt 
des jederzeitigen Widerrufs gestatten, diese Arbeitsunterbrechungen auch 
dann auf die einstündige Gesammtdauer der Pausen in Anrechnung
	        
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