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(Nr. 2870.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend—
lichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken. Vom 27. Mai 1902.
Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nach-
stehenden
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken,
erlassen:
I. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in
Metall-Walz- und Hammerwerken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben
werden, unterliegt folgenden Beschränkungen:
1. Arbeiterinnen dürfen bei dem unmittelbaren Betriebe der Werke nicht
beschäftigt werden;
2. Kinder unter vierzehn Jahren dürfen in den Werken überhaupt nicht
beschäftigt werden.
II. In Walz- und Hammerwerken, welche Eisen oder Stahl mit un-
unterbrochenem Feuer verarbeiten, dürfen für die Beschäftigung der jungen Leute
männlichen Geschlechts bei dem unmittelbaren Betriebe der Werke die Beschrän-
kungen des §. 136 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer An-
wendung bleiben:
1. Vor Beginn der Beschäftigung ist dem Arbeitgeber für jeden jugend-
lichen Arbeiter das von einem Arzte, der von der höheren Verwaltungs-
behörde zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt ist, auszustellende
Zeugniß einzuhändigen, nach welchem die körperliche Entwickelung des
Arbeiters eine Beschäftigung in dem Werke ohne Gefahr für die Ge-
sundheit zuläßt. Der Arbeitgeber hat mit dem Zeugniß in gleicher
Weise, wie mit dem Arbeitsbuche §. 107 der Gewerbeordnung) zu
verfahren.
2. Die Arbeitsschicht darf einschließlich der Pausen nicht länger als zwölf
Stunden, ausschließlich der Pausen nicht länger als zehn Stunden
dauern. Die Arbeit muß in jeder Schicht durch Pausen in der Ge-
sammtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein.
Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde
kommen auf die Pausen in der Regel nicht in Anrechnung. Ist jedoch
in einem Betriebe die Beschäftigung der jugendlichen Arbeiter so wenig
anstrengend und naturgemäß mit so zahlreichen, hinlängliche Ruhe ge-
währenden Arbeitsunterbrechungen verbunden, daß schon hierdurch eine
Gefährdung ihrer Gesundheit ausgeschlossen erscheint, so kann die höhere
Verwaltungsbehörde einem solchen Betrieb auf Antrag unter Vorbehalt
des jederzeitigen Widerrufs gestatten, diese Arbeitsunterbrechungen auch
dann auf die einstündige Gesammtdauer der Pausen in Anrechnung