Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

— 175 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
— 27. 
Inhalt: Seemannsordnung. S. 175. — Gesetz, betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur 
Mitnahme heimzuschaffender Seeleute. S. 212. — Gesetz, betreffend die Stellenvermittelung für 
Schiffsleute. S. 215. — Gesetz, betreffend Abänderung seerechtlicher Vorschriften des Handels- 
gesetzbuchs. S. 218. — Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung der Rayons für die 
Festung Straßburg i. E. S. 222. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2871.) Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Einleitende Vorschriften. 
S#. 1. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf alle Kauffahrteischiffe (Gesetz vom 
22. Juni 1899 §JL. 1, Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 319, Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 184) 
Anwendung, welche das Recht, die Reichsflagge zu führen, ausüben dürfen. 
Sie sind der Abänderung durch Vertrag entzogen, soweit nicht eine ander- 
weitige Vereinbarung ausdrücklich zugelassen ist. 
Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths kann 
bestimmt werden, inwieweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf Binnenschiffe 
Anwendung finden, welche das Recht, die Reichsflagge zu führen, ausüben 
dürfen (Gesetz vom 22. Juni 1899 F. 26). 
5 
Kapitän im Sinne dieses Gesetzes ist der Führer des Schiffes (Schiffer), 
in dessen Ermangelung oder Verhinderung sein Stellvertreter. 
Schiffsoffiziere im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen zur Unterstützung 
des Kapitäns in der Führung des Schiffes bestimmten Angestellten, welche zur 
Ausübung ihres Dienstes eines staatlichen Befähigungsnachweises bedürfen. Außer- 
dem gelten als Schiffsoffiziere die Aerzte, Proviant= und Zahlmeister. 
Reichs, Gesetzbl. 1902. 42 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1902.
	        
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