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Reichs-Gesetzblatt.
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Inhalt: Seemannsordnung. S. 175. — Gesetz, betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur
Mitnahme heimzuschaffender Seeleute. S. 212. — Gesetz, betreffend die Stellenvermittelung für
Schiffsleute. S. 215. — Gesetz, betreffend Abänderung seerechtlicher Vorschriften des Handels-
gesetzbuchs. S. 218. — Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung der Rayons für die
Festung Straßburg i. E. S. 222.
(Nr. 2871.) Seemannsordnung. Vom 2. Juni 1902.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Erster Abschnitt.
Einleitende Vorschriften.
S#. 1.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf alle Kauffahrteischiffe (Gesetz vom
22. Juni 1899 §JL. 1, Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 319, Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 184)
Anwendung, welche das Recht, die Reichsflagge zu führen, ausüben dürfen.
Sie sind der Abänderung durch Vertrag entzogen, soweit nicht eine ander-
weitige Vereinbarung ausdrücklich zugelassen ist.
Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths kann
bestimmt werden, inwieweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf Binnenschiffe
Anwendung finden, welche das Recht, die Reichsflagge zu führen, ausüben
dürfen (Gesetz vom 22. Juni 1899 F. 26).
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Kapitän im Sinne dieses Gesetzes ist der Führer des Schiffes (Schiffer),
in dessen Ermangelung oder Verhinderung sein Stellvertreter.
Schiffsoffiziere im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen zur Unterstützung
des Kapitäns in der Führung des Schiffes bestimmten Angestellten, welche zur
Ausübung ihres Dienstes eines staatlichen Befähigungsnachweises bedürfen. Außer-
dem gelten als Schiffsoffiziere die Aerzte, Proviant= und Zahlmeister.
Reichs, Gesetzbl. 1902. 42
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1902.