Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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§. 81. 
Der dem Schiffsmann als Lohn zugestandene Antheil an der Fracht oder 
am Gewinne wird als Heuer im Sinne dieses Gesetzes nicht angesehen. 
§. 82. 
In den Fällen der §§. 66, 73, 74 sind die nicht europäischen Häfen des 
Mittelländischen und des Schwarzen Meeres den europäischen Häfen gleichzustellen. 
§. 83. 
Der Kapitän darf einen Schiffsmann außerhalb des Reichsgebiets nicht 
ohne Genehmigung des Seemannsamts zurücklassen. Wenn für den Fall der 
Zurücklassung eine Hülfsbedürftigkeit des Schiffsmanns zu besorgen ist, so kann 
die Ertheilung der Genehmigung davon abhängig gemacht werden, daß der 
Kapitän gegen den Eintritt der Hülfsbedürftigkeit für einen Zeitraum bis zu 
drei Monaten Sicherstellung leistet. 
Ist der Schiffsmann mit der Zurücklassung einverstanden und befindet sich 
kein Seemannsamt am Platze und läßt sich auch die Genehmigung eines anderen 
Seemannsamts ohne Verzögerung der Reise nicht einholen, so ist der Kapitän 
befugt, den Schiffsmann ohne Genehmigung zurückzulassen. Der Rheder bleibt 
in diesem Falle für die aus einer etwaigen Hülfsbedürftigkeit des Schiffsmanns 
während der nächsten drei Monate erwachsenden Kosten haftbar. 
Die Bestimmungen des §. 127 werden hierdurch nicht berührt. 
Vierter Abschnitt. 
Disziplinarvorschriften. 
§. 84. 
Der Schiffsmann ist der Disziplinargewalt des Kapitäns unterworfen. 
Die Ausübung der Disziplinargewalt des Kapitäns kann nur auf den ersten 
Offizier des Decksdienstes und den ersten Offizier des Maschinendienstes innerhalb 
ihres Dienstbereichs übertragen werden. Dieselben haben jeden Fall der Aus- 
übung der Disziplinargewalt binnen vierundzwanzig Stunden dem Kapitän an- 
zuzeigen. 
§. 85. 
Der Schiffsmann ist verpflichtet, sich stets nüchtern zu halten und gegen 
Jedermann ein angemessenes und friedfertiges Betragen zu beobachten. 
Dem Kapitän, den Schiffsoffizieren und seinen sonstigen Vorgesetzten hat 
er mit Achtung zu begegnen und ihren dienstlichen Befehlen unweigerlich Folge 
zu leisten.
	        
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