Full text : Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

154             VII.  Die  Verwaltung  des  Preußischen  Staates.

die  höheren  die  Berufung  an  die  Berufungskommission,  welche
für  jeden  Regierungsbezirk  besteht,  sowie  die  Beschwerde  an
das  Oberverwaltungsgericht.  Ein  wissentliches  Verschweigen
oder  zu  geringes  Angeben  des  steuerpflichtigen  Einkommens  wird
mit  dem  4-bis  10fachen  Betrage  der  Verkürzung  oder  der  Jahressteuer,
  mindestens  aber  mit  100  M  Geldstrafe  geahndet.

       2.  Die  Vermögenssteuer,  welche  am  1.  April  1895
neu  in  Geltung  trat,  ist  eine  „Ergänzungssteuer“  zur  Einkommensteuer,
  um  dem  Staate  einen  Ersatz  für  die  drei
direkten  Steuern  zu  gewähren,  deren  er  sich  zu  Gunsten
der  Gemeinden  entäußert  hat  (s.  S.  151).  Steuerpflichtig  sind
einzelne  Personen  sowie  eingetragene  Genossenschaften  und
Vereine  —  also  nicht  Aktiengesellschaften  usw.  —  Der  Steuer
unterliegt  das  gesamte  bewegliche  und  unbewegliche  Vermögen
nach  Abzug  der  Schulden;  das  Aktivvermögen  bilden  Grundstücke
  in  Preußen,  Anlage=  und  Betriebskapitalien  für  landwirtschaftliche,
  Bergbau-  und  Gewerbebetriebe  innerhalb  Preußens
und  sonstiges  Kapitalvermögen,  wobei  Renten  mit  dem  Kapitalwerte
  anzusetzen  sind.

       Der  Steuersatz  beträgt  ½  vom  Tausend,  jedesmal  von
der  untersten  Grenze  der  Steuerstufe  berechnet;  die  Steuerstufen
  selbst  steigen  von  6000—24  000  M  um  je  2000  M
von  24  000—60  000 M  um  je  4000  M.,  von  60  000  bis
200000  um  je  10  000  M  von  200  000  x  ab  um  je
20  000  M.  Die  Veranlagung  erfolgt  gleichzeitig  und
im  wesentlichen  gleichartig  wie  die  Einkommensteuer.  Eine
Erklärungspflicht  besteht  nicht,  wohl  aber  kann  eine  Vermögensanzeige
  eingereicht  werden,  welche  zu  beanstanden  ist
oder  für  die  Veranlagung  maßgebend  bleibt.  Die  Veranlagungsdauer
  ist  seit  1899  dreijährig;  Veränderungen  innerhalb
dieser  Zeit  werden  in  der  Regel  nicht  berücksichtigt.  Die
Rechtsmittel  gegen  die  Veranlagung  sind  die  gleichen  wie  bei
der  Einkommenstener  (s.  S.  153).