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13. den ihm bei Vergehen und Verbrechen nach den §§. 126, 127 ob-
liegenden Verpflichtungen nicht genügt;
14. dem Schiffsmann ohne dringenden Grund die Gelegenheit versagt, die
Entscheidung des Seemannsamts nachzusuchen (§5. 129, 130);
15. der Anordnung eines Seemannsamts wegen Vollstreckung eines Straf-
bescheids (§. 125 Abs. 2) nicht Folge leistet oder der vorläufigen Ent-
scheidung eines Seemannsamts (§. 129 Abs. 3) zuwiderhandelt;
16. es unterläßt, dafür Sorge zu tragen, daß die im §. 133 vorge-
schriebenen Abdrücke und Schriftstücke im Volkslogis zugänglich sind.
Durch die Vorschrift des Abs. 1 Nr. 4 wird die Vorschrift des §. 271
des Strafgesetzbuchs nicht berührt.
§. 115.
Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit einem Tage Haft wird bestraft
ein Kapitän oder ein Schiffsmann, der sich vor dem Seemannsamt ungebührlich
benimmt.
§. 116.
Ein Schiffsoffizier, welcher es unterläßt, gemäß §. 84 von der Ausübung
der Disziplinargewalt binnen vierundzwanzig Stunden dem Kapitän Mittheilung
zu machen, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft
bestraft.
§. 117.
Wer als Rheder oder als Vertreter eines Rheders vorsätzlich den gemäß
§ 56 Abs. 2 vom Bundesrath erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt oder den
Kapitän außer Stand setzt, für die genügende Verproviantirung des Schiffes
oder die Mitnahme der vorschriftsmäßigen Heilmittel zu sorgen, wird, sofern
nicht in den letzteren Fällen nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe ver-
wirkt ist, mit Geldstrase bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu
einem Jahre bestraft.
Gleiche Strafe verwirkt, wer in der im Abs. 1 bezeichneten Eigenschaft
vorsätzlich den gemäß §. 4 vom Bundesrath erlassenen Vorschriften über die
Besetzung der Schiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren zuwiderhandelt.
§. 118.
Wer als Rheder oder als Vertreter eines Rheders durch seine Anordnung
den Vorschriften des §. 37 Abs. 2, 4 und des §. 38 über die Sonntagsruhe
zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft.
§. 119.
Wer als Rheder oder als Vertreter eines Rheders es unterläßt, bei der
Anheuerung dem Schiffsmanne den vorgeschriebenen Heuerschein (§. 27) einzu-
händigen, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft
bestraft.