Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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3. wenn und soweit die Zahl der Mitzunehmenden bei Hülfsbedürftigen 
 
ein Viertel, bei Straffälligen ein Sechstel der Schiffsmannschaft 
übersteigt, oder mehr als ein Straffälliger mitgenommen werden soll; 
4. wenn die Mitnahme nicht mindestens zwei Tage vor dem Zeitpunkte 
verlangt wird, an welchem das Schiff zum Abgehen fertig ist; 
5. wenn der Hafen von einer deutschen Dampferlinie, die zur Mitnahme 
vertragsmäßig verpflichtet ist, auf der Heimreise nach Deutschland in 
regelmäßiger Fahrt angelaufen wird. 
Die Entscheidung über den Grund der Weigerung steht dem Seemanns- 
amte zu. 
§. 4. 
Während der Reise erhält der wegen Hülfsbedürftigkeit Mitgenommene 
seiner Stellung entsprechend (§. 5) Kost und Logis von Seiten des Schiffes. 
Der wegen einer strafbaren Handlung Mitgenommene ist nach den vom 
Seemannsamte zu ertheilenden Weisungen zu behandeln. Die Bewachung liegt 
dem Kapitän ob, sofern nicht ein besonderer Begleiter mitgegeben wird. 
Der Mitgenommene ist der Disziplinargewalt des Kapitäns unterworfen. 
§. 5. 
Als Entschädigung (§. 1) ist, in Ermangelung einer anderweitigen Verein- 
barung, zu zahlen 
a) bei Mitnahme Hülfsbedürftiger für jeden Tag des Aufenthalts an Bord: 
1. für einen Kapitän oder einen Schiffsoffizier 3 Mark auf Segel- 
schiffen und 6 Mark auf Dampfschiffen; 
2. für jeden anderen Seemann 1,50 Mark auf Segelschiffen und 
3 Mark auf Dampfschiffen; 
b) bei Mitnahme Straffälliger der gewöhnliche Ueberfahrtspreis oder, 
falls ein solcher nicht zu ermitteln ist, das Doppelte der für die Mit- 
nahme Hülfsbedürftiger aufgestellten Sätze und außerdem, wenn ein 
besonderer Begleiter nicht mitgegeben wird, eine angemessene von dem 
anweisenden Seemannsamte (§. 1) vorläufig festzusetzende Vergütung 
für die Bewachung. Für die Bemessung dieser Vergütung kann der 
Bundesrath bestimmte Sätze aufstellen. 
§.6. 
Die Entschädigung wird im Bestimmungshafen durch das Seemannsamt 
gegen Auslieferung der wegen der Mitnahme ertheilten Anweisung (§. 1) für 
Rechnung des Reichs ausgezahlt. 
§. 7. 
Der wegen Hülfsbedürftigkeit Mitgenommene haftet für die durch die 
Zurückbeförderung verursachten Aufwendungen.
	        
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