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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 31. Inhalt: Gesetz, betreffend die Aufhebung der außerordentlichen Gewalten des Statthalters in Elsaß-
Lothringen. S. 231. — Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogthum
Luxemburg wegen Begründung einer Gemeinschaft der Schaumweinsteuer. S. 232.
(Nr. 2881.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der außerordentlichen Gewalten des Statthalters
in Elsaß-Lothringen. Vom 18. Juni 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Die durch §. 2 des Gesetzes, betreffend die Verfassung und die Verwaltung
Elsaß-Lothringens, vom 4. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 165) in Verbindung
mit §. 10 Abs. 1 des Gesetzes für Elsaß-Lothringen, betreffend die Einrichtung
der Verwaltung, vom 30. Dezember 1871 (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen 1872
S. 49) dem Statthalter in Elsaß-Lothringen übertragenen außerordentlichen
Gewalten werden aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bonn, den 18. Juni 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
Reichs- Gesetzbl. 1902. 51
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juni 1902.