Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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(Nr. 2882.) Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großberzogthum Luxem- 
burg wegen Begründung einer Gemeinschaft der Schaumweinsteuer. Vom 
10. Mai 1902. 
Die Unterzeichneten, der Direktor im Auswärtigen Amte des Deutschen Reichs, 
Wirklicher Geheimer Legationsrath von Koerner und der Großherzoglich Luxem- 
burgische Generaldirektor der Finanzen Mongenast, haben unter Vorbehalt der 
Genehmigung ihrer Regierungen folgendes Abkommen geschlossen: 
Artikel 1. 
Im Großherzogthum Luremburg werden am 1. Juli 1902 vorläufige 
Bestimmungen über die Besteuerung des Schaumweins in Kraft treten, die mit 
dem im Deutschen Reiche an dem gleichen Tage in Kraft tretenden Gesetz über 
denselben Gegenstand inhaltlich übereinstimmen werden. Mit Rücksicht hierauf 
soll vom 1. Juli 1902 an zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzog- 
thum Luxemburg eine Gemeinschaft der Schaumweinsteuer eintreten. 
Artikel 2. 
Für Schaumwein, der ordnungsmäßig mit dem vorgeschriebenen Steuer- 
zeichen versehen ist, wird zwischen Luxemburg und dem Deutschen Reiche völlige 
Freiheit des Verkehrs bestehen. 
Die Versendung von Schaumwein aus dem Deutschen Reiche in den freien 
Verkehr Luxemburgs und umgekehrt gilt nicht als Ausfuhr. Für den so ver- 
sandten Schaumwein darf im Versendungslande Steuerbefreiung nicht gewährt 
werden. 
Artikel 3. 
Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Schaumweinsteuer wird 
zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogthum Luxemburg nach dem 
Verhältnisse der Bevölkerung ihrer, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung unter- 
worfenen Gebiete vertheilt. 
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten Einnahme aus der Schaum- 
weinsteuer, nach Abzug 
1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden 
Steuervergütungen und Ermäßigungen, 
2. der Rückerstattungen aus unrichtigen Erhebungen, 
3. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, welche für das Großherzogthum 
Luxemburg nach den gleichen Grundsätzen zu bemessen sind wie für 
die Bundesstaaten des Deutschen Reichs. 
In die Gemeinschaft fällt auch die im Deutschen Reiche und in Luxemburg 
zu erhebende Nachsteuer.
	        
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