(3) Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation
als unterwegs und auf der Bestimmungsstation mit der Lokomotive
nur dann bewegt werden, wenn sich zwischen ersteren und letzterer
mindestens 4 nicht mit leicht Feuer fangenden Gegenständen befrachtete
Wagen befinden. Als leicht Feuer fangende Gegenstände im Sinne
dieser und der Bestimmung unter F Abs. 3 sind Steinkohlen, Braun-
kohlen, Kokes und Holz nicht zu betrachten.
(4) Wagen mit explosiven Gegenständen dürfen niemals abgestoßen
werden und sind auch zum Verkuppeln mit größter Vorsicht anzuschieben.
(5) Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die mit
explosiven Gegenständen beladenen Wagen in möglichst abgelegene
Nebengleise zu fahren. Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger
als eine Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, um
sie in die Lage zu setzen, die ihr im öffentlichen Interesse erforderlich
erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen.
F.
Bestimmung der Züge und Einstellung der mit explosiven Gegenständen beladenen
Wagen in die Züge.
(1) Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit ge-
mischten Zügen (Güterzügen mit Personenbeförderung) aber nur da
erfolgen, wo keine reinen Güterzüge gefahren werden.
(2) Reinen Güterzügen und gemischten Zügen (Güterzügen mit
Personenbeförderung) dürfen nicht mehr als 8 mit den in der Ein-
gangsbestimmung unter Ziffer 1 bis 5 aufgeführten Gegenständen
beladene Achsen beigegeben werden. Größere Mengen dürfen nur in
Sonderzügen (Extrazügen) befördert werden.
(3) Die mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen sind in
die Züge möglichst entfernt von der Lokomotive, jedoch so einzureihen,
daß ihnen noch 3 Wagen folgen, die nicht mit leicht Feuer fangenden
Stoffen beladen sind. Mindestens 4 solcher Wagen müssen den mit
explosiven Gegenständen beladenen Wagen vorangehen. Letztere sind
unter sich und mit den vorangehenden und nachfolgenden Wagen fest
zu verkuppeln und ist die gehörige Verbindung auf jeder Zwischen-
station, wo der Aufenthalt es gestattet, einer sorgfältigen Revision zu
unterziehen. Vor und nach Wagen, in denen explosive Gegenstände
in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht verladen
sind, ist die Einstellung besonderer Schutzwagen nicht erforderlich.
(4) Weder an den mit explosiven Gegenständen beladenen, noch,
wenn die Beförderung mit den gewöhnlichen Zügen erfolgt, an dem
nächstvorangehenden und an dem nächstfolgenden Wagen dürfen die
Bremsen besetzt werden. Dagegen muß der am Schlusse des Zuges
befindliche Wagen mit einer Bremse versehen und diese bedient sein.