Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

(3) Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation 
als unterwegs und auf der Bestimmungsstation mit der Lokomotive 
nur dann bewegt werden, wenn sich zwischen ersteren und letzterer 
mindestens 4 nicht mit leicht Feuer fangenden Gegenständen befrachtete 
Wagen befinden. Als leicht Feuer fangende Gegenstände im Sinne 
dieser und der Bestimmung unter F Abs. 3 sind Steinkohlen, Braun- 
kohlen, Kokes und Holz nicht zu betrachten. 
(4) Wagen mit explosiven Gegenständen dürfen niemals abgestoßen 
werden und sind auch zum Verkuppeln mit größter Vorsicht anzuschieben. 
(5) Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die mit 
explosiven Gegenständen beladenen Wagen in möglichst abgelegene 
Nebengleise zu fahren. Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger 
als eine Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, um 
sie in die Lage zu setzen, die ihr im öffentlichen Interesse erforderlich 
erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen. 
F. 
Bestimmung der Züge und Einstellung der mit explosiven Gegenständen beladenen 
Wagen in die Züge. 
(1) Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit ge- 
mischten Zügen (Güterzügen mit Personenbeförderung) aber nur da 
erfolgen, wo keine reinen Güterzüge gefahren werden. 
(2) Reinen Güterzügen und gemischten Zügen (Güterzügen mit 
Personenbeförderung) dürfen nicht mehr als 8 mit den in der Ein- 
gangsbestimmung unter Ziffer 1 bis 5 aufgeführten Gegenständen 
beladene Achsen beigegeben werden. Größere Mengen dürfen nur in 
Sonderzügen (Extrazügen) befördert werden. 
(3) Die mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen sind in 
die Züge möglichst entfernt von der Lokomotive, jedoch so einzureihen, 
daß ihnen noch 3 Wagen folgen, die nicht mit leicht Feuer fangenden 
Stoffen beladen sind. Mindestens 4 solcher Wagen müssen den mit 
explosiven Gegenständen beladenen Wagen vorangehen. Letztere sind 
unter sich und mit den vorangehenden und nachfolgenden Wagen fest 
zu verkuppeln und ist die gehörige Verbindung auf jeder Zwischen- 
station, wo der Aufenthalt es gestattet, einer sorgfältigen Revision zu 
unterziehen. Vor und nach Wagen, in denen explosive Gegenstände 
in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht verladen 
sind, ist die Einstellung besonderer Schutzwagen nicht erforderlich. 
(4) Weder an den mit explosiven Gegenständen beladenen, noch, 
wenn die Beförderung mit den gewöhnlichen Zügen erfolgt, an dem 
nächstvorangehenden und an dem nächstfolgenden Wagen dürfen die 
Bremsen besetzt werden. Dagegen muß der am Schlusse des Zuges 
befindliche Wagen mit einer Bremse versehen und diese bedient sein.
	        
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