Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Abgabesatze herstellen dürfen (das Kontingent), neu bemessen. Die Neukontingentirung 
erfolgt im Laufe des letzten Jahres der jeweiligen fünfjährigen Periode für die 
folgenden fünf Betriebsjahre nach folgenden Grundsätzen: 
a) Regelmäßiges Verfahren. 
Die bisher betheiligten Brennereien werden nach Maßgabe der in 
den vorhergehenden fünf Betriebsjahren durchschnittlich zum niedrigeren 
Abgabesatze hergestellten Alkoholmengen weiter betheiligt. Bei Brennereien, 
die in einem oder mehreren der fünf Jahre das Kontingent überhaupt 
nicht oder nicht vollständig herstellen, wird für diese Jahre gleichwohl 
die volle Kontingentsmenge als hergestellt angenommen, wenn wenigstens 
in einem der fünf Jahre das Kontingent vollständig hergestellt worden 
ist. In Abfindungsbrennereien (§. 13) werden die Kontingente auch 
dann als hergestellt angenommen, wenn dieselben in der Kontingents- 
periode überhaupt nicht oder nicht vollständig hergestellt worden sind. 
b) Kontingentsminderung beim Betriebswechsel. 
Die für die einzelne Brennerei bei der Neukontingentirung in Rechnung 
zu stellende Alkoholmenge wird, 
1. wenn eine dickmaischende Getreidebrennerei während der letzten fünf 
Betriebsjahre zur Hefenerzeugung übergegangen ist, um drei 
Siebentel, 
2. wenn eine Brennerei, die zuvor andere Stoffe als Getreide ver- 
arbeitet hat, in dieser Zeit zur Hefenerzeugung übergegangen ist, 
um die Hälfte, und wenn sie zur Getreideverarbeitung ohne Hefen- 
erzeugung übergegangen ist, um ein Achtel 
gekürzt. Ist der Uebergang nur ein theilweiser gewesen, so erfolgt 
Kürzung zu einem entsprechenden Theile. Bei Wiederholung eines 
Betriebswechsels derselben Art findet eine erneute Kürzung nur insoweit 
statt, als die Aenderung der Betriebsart bei der früheren Kürzung noch 
nicht berücksichtigt ist. 
c) Neuveranlagung zum Kontingent. 
Die Neuveranlagung zum Kontingent findet statt: 
1. für die bis zum Beginne des letzten Jahres der jeweiligen Kon- 
tingentsperiode neu entstandenen und betriebsfähig hergerichteten 
landwirthschaftlichen und Materialbrennereien, 
2. für diejenigen bisher betheiligten landwirthschaftlichen Brennereien, 
deren wirthschaftliche Lage durch Verringerung oder Vergrößerung 
der regelmäßig beackerten oder sonst landwirthschaftlich genutzten 
Fläche während der letzten fünf Betriebsjahre eine wesentliche Ver- 
änderung erfahren hat, 
3. für diejenigen landwirthschaftlichen Brennereien, welche als dick 
maischende Getreide- oder als Hefebrennereien am Kontingent 
betheiligt waren und im Laufe der vorhergehenden fünf Jahre 
 
	        
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