Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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c) die Brennfrist kann von der Steuerbehörde dem wirklichen Bedürfniß 
entsprechend eingeschränkt werden; 
d) die unbefugte Benutzung von Maischgefäßen, welche seitens der Steuer- 
behörde außer Gebrauch gesetzt worden sind, zum Einmaischen, sowie 
die Einmaischung oder Zubereitung von Maische, die dem Steuer- 
beamten gar nicht angesagt, oder die an anderen Tagen, in anderen 
Räumen oder in anderen Gefäßen als den in dem amtlich bestätigten 
Betriebsplane dazu angemeldeten vorgenommen wird, unterliegt einer 
Geldstrafe von einer bis zu dreihundert Mark. 
Artikel II. 
An Stelle der §§. 43a, 43b, 43c, 43d und 43e des Gesetzes, betreffend 
die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887, 16. Juni 1895   (Reichs-Gesetzbl. 1895 
S. 276) treten folgende Bestimmungen: 
1. §. 43a. 
Neben den bestehenden Branntweinsteuern wird in denjenigen Brennereien, 
welche in einem Jahre mehr als 200 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen, von 
der mehr erzeugten Alkoholmenge ein besonderer Zuschlag zur Verbrauchsabgabe 
(Brennsteuer) erhoben, und zwar: 
für die Erzeugung 
über 200 bis 300 Heltoliter je 2     Mark, 
    
   "   300        " 400           "            2,50      " 
   "   400      "  600            "            3           " 
    " 600       " 800              "            3,50        " 
    " 800       " 1000           "           4            " 
     " 1000       " 1200         "           4,50        " 
     " 1200      " 1400         "          5               " 
      " 1400    " 1600          "            5,50          " 
       " 1600     " 1800         "           6              " 
        " 1800 Hektoliter        "        6,50            " 
vom Hektoliter reinen Alkohols. 
In denjenigen Brennereien, welche ausschließlich Roggen, Weizen, Hafer 
und Gerste verarbeiten, wird die Brennsteuer für die Erzeugung bis zu 300 Hekto- 
liter überhaupt nicht und für die Erzeugung über 300 Hektoliter bis zu 600 Hekto- 
liter nur zur Hälfte erhoben. 
In landwirthschaftlichen Genossenschaftsbrennereien, die als solche am 
1. April 1895 bestanden haben, wird für den Umfang des damaligen Betriebs 
die Brennsteuer nur zu vier Fünfteln der vorbezeichneten Sätze erhoben. 
In landwirthschaftlichen Brennereien, welche im Laufe des Betriebsjahrs 
Kartoffeln oder Mais verarbeiten, wird außerdem für jedes in der Zeit vom 
16. Juni bis 15. September hergestellte Hektoliter reinen Alkohols eine Brem- 
steuer von 3 Mark erhoben. Die Steuer fällt weg, insoweit für den Brannt-
	        
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