Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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II. Besondere Vorschriften für größere Betriebe. 
§. 10. 
In Betrieben, in denen in der Regel mindestens zehn Arbeiter beschäftigt 
werden, müssen die Arbeitsräume mit einem festen und dichten Fußboden versehen 
sein, der eine leichte Beseitigung des Staubes auf feuchtem Wege gestattet. 
Hölzerne Fußböden müssen glatt gehobelt und gegen das Eindringen der Nässe 
geschützt sein. 
Die Wände und Decken müssen, soweit sie nicht mit einer glatten, ab- 
waschbaren Bekleidung oder mit einem Oelfarbenanstriche versehen sind, mindestens 
einmal jährlich mit Kalk frisch angestrichen werden. 
Bei Errichtung neuer und Erweiterung bestehender Anlagen ist dafür 
Sorge zu tragen, daß in den neuen Arbeitsräumen, in denen mit erheblicher 
Staubentwickelung verbundene Arbeiten ausgeführt werden, die Zahl der darin 
beschäftigten Personen so bemessen wird, daß auf jede mindestens fünfzehn Kubik- 
meter Luftraum entfallen. 
§. 11. 
Die Arbeitsräume sind täglich zweimal mindestens eine halbe Stunde lang, 
und zwar während der Mittagspause und nach Beendigung oder vor Wieder- 
beginn der Arbeit, gründlich zu lüften. Während dieser Zeit darf den Arbeitern 
der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nicht gestattet werden. 
Die Fußböden der Räume, in denen mit Staubentwickelung verbundene 
Arbeiten vorgenommen werden, sind täglich mindestens einmal durch Abwaschen 
oder feuchtes Abreiben vom Staube zu reinigen. Die in diesen Räumen befind- 
lichen Arbeitstische sind mindestens zweimal wöchentlich feucht zu reinigen. 
§. 12. 
In Roßhaarspinnereien und -Zurichtereien ist das Sortiren und Hecheln 
je in einem besonderen, von sonstigen Arbeitsräumen getrennten Raume vorzu- 
nehmen. Der dabei entstehende Staub und abfallende Schmutz ist zu sammeln 
und zu beseitigen. 
§. 13. 
Misch-, Reinigungs- und Hechelmaschinen (sogenannte Batteurs und Reiß- 
wölfe) müssen dicht ummantelt und mit wirksamen Absaugevorrichtungen versehen 
sein. Der abgesaugte Staub muß in einer Staubkammer gesammelt und, sofern 
er von den nach §. 4 Abs. 1 Ziffer 1 nicht desinfizirten Stoffen herrührt, ver- 
brannt werden. 
§. 14. 
Der Arbeitgeber hat allen bei der Vorbereitung und Ausführung der 
Desinfektion oder mit der Bearbeitung der nach §. 4 Abs. 1 Ziffer 1 nicht des- 
infizirten Stoffe beschäftigten Arbeitern Arbeitsanzüge nebst Mützen in aus- 
reichender Zahl und zweckentsprechender Beschaffenheit zur Verfügung zu stellen.
	        
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