II. Anlegung neuer Grundbuchblätter.
§. 7.
Die Anlegung eines Grundbuchblatts ist nur statthaft, soweit Flurkarten
bereits angelegt oder die Vermessung des Grundstücks und die Aufnahme einer
Karte ausführbar sind. Die Voraussetzungen, unter denen die Vermessung als
ausführbar zu erachten ist, bestimmt der Reichskanzler. Derselbe kann die An-
legung für einzelne Fälle auch zulassen, wenn eine Vermessung im Sinne dieses
Paragraphen nicht ausführbar oder mit Kosten verbunden sein würde, die zum
Werthe des Grundstücks in keinem Verhältnisse stehen.
§. 8.
Die Anlegung des Grundbuchblatts erfolgt auf Antrag des Eigenthümers
oder desjenigen, welcher auf Grund eines gegen den Eigenthümer vollstreckbaren
Titels eine Eintragung im Grundbuche verlangen kann, sofern die Zulässigkeit
dieser Eintragung von der vorgängigen Eintragung des Eigenthümers abhängt.
Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur können
vorschreiben, daß, in welcher Weise und mit welcher Wirkung der Eigenthümer
von Amtswegen zur Stellung des Antrags (Abs. 1) anzuhalten ist. Die hierauf
bezüglichen, in den einzelnen Schutzgebieten bestehenden Vorschriften bleiben in
Kraft, bis sie nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung aufgehoben werden.
§. 9.
Mit dem Antrage hat der Antragsteller durch Urkunden, Bescheinigungen
öffentlicher Behörden oder auf andere Weise glaubhaft zu machen, daß er das
Grundstück als Eigenthümer erworben oder in ungestörtem Besitze hat.
In dem Antrag ist das einzutragende Grundstück nach Lage und Be-
grenzung, nach seinem etwaigen besonderen Namen und sonstigen Kennzeichen
sowie thunlichst nach Kultur oder Art der Benutzung und Größe zu bezeichnen.
Dem Antrag ist eine das Grundstück veranschaulichende Karte beizufügen.
Die Vorschrift des §. 7 Satz 3 bleibt unberührt.
§. 10.
Der Anlegung des Grundbuchblatts muß ein Aufgebot vorhergehen.
§. 11.
Das Aufgebot wird von dem Grundbuchamt erlassen. In das Aufgebot
ist aufzunehmen:
1. die Bezeichnung des Antragstellers,
2. die Bezeichnung des aufgebotenen Grundstücks,
3. die Aufforderung an alle diejenigen, welche das Eigenthum oder ein
anderes zur Eintragung in das Grundbuch geeignetes Recht an dem
Grundstück in Anspruch nehmen, ihre Rechte und Ansprüche bis zu
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