Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

324 
  
  
84 
(831 
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184 
86 
L 
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88 
187 
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188 
  
von anderem harten Holze 
von weichem Holze 
Anmerkung. Die bloße Behandlung mit dem Reifmesser oder eine 
Glättung der Schmalseiten durch Hobelung bleibt auf die Verzollung des Faß— 
holzes ohne Einfluß. 
Korbweiden, auch gespalten: 
ungeschält; auch Faschinen 
geschält 
Reifenstäbe (gespalten für Faß- und ähnliche Reifen), auch rund ge— 
bogen: 
ungeschälte, nicht gehobelt 
geschälte, nicht gehobelt; ungeschälte und geschälte, gehobelt oder mit 
den zur unmittelbaren Verwendung als Reifen erforderlichen Ein— 
schnitten, dem sogenannten Schloß, versehen . «.......... 
AnmerkungzuNr.84[83]und85[84].EineGlättungderSpalts 
siäche,diemitderHerstellungsweisedergefpaltenenKorbweidenundderReifeni 
stäbe mittelst des Zugmessers oder dergleichen im Zusammenhange steht, gilt nicht 
als Behobelung. 
Holz zur Herstellung von mechanisch bereitetem Holzstoffe (Holzmasse, 
Holzschliff) oder von chemisch bereitetem Holzstoffe Gellstoff, Cellulose), 
nicht über 1,20 Meter lang und nicht über 24 Centimeter am schwächeren 
Ende stark, unter Ueberwachung der Verwendung 
Brennholz (Schichtholz [Klafterholz!, Stockholz, Reisig sauch in Bündeln!, 
Späne Abfallspäne! und andere nur als Brennholz verwerthbare 
Holzabfälle, Wurzeln)) Zapfen von Nadelhölzern; ausgelaugtes Gerb- 
holz und ausgelaugte Gerbrinden (Gerblohe), auch geformt (Lohkuchen) 
Holzkohlen, auch gepulvert; Holzkohlenbriketts. 
Holzmehl und Holzwolle, auch für Heilzwecke zubereitet 
  
Lollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
0,40 
oder für 
1 Festmeter 
3/20 
für 1 Doppel- 
zentner 
0/40 
oder für 
1 Festmeter 
2/40 
für 1 Doppel-- 
zentner 
0/%5 
4 
0/5 
frei 
frei 
frei 
0/40
	        
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