Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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bei einem Reingewichte des Stückes von 1 bis 3 Kilogreiem . . .. 
bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als 1 Kilogramm . . . . 
Handschuhleder aller Art. . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . . . . . . . . . . . . . .. 
Ziegen- und Zickelleder, zugerichtet, mit Ausnahme des Handschuhleders 
und des lackirten Leders . . . . . . . . .. . . . . . . . .. . . . .. . . . . . . . . .. 
Schaf- und Lammleder, zugerichtet, mit Ausnahme des Handschuhleders 
und des lackirten Leders . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. ·..... 
Pergament; auch durchscheinendes (Transparent-) Leder und Trommelleder 
Lackirtes Leder aller Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 
Bearbeitete (gefärbte, gegerbte u. s. w.) Häute von Fischen oder Kriechthieren 
Künstliches Leder (ganz oder theilweise aus Lederabfällen zusammengesetzt) 
Anmerkungen zu A. 
1. Behaarte halb= oder ganzgare Kalbfelle, Rindshäute und dergleichen, 
die zur Verwendung als Schuhoberleder sowie zur Herstellung von 
Täschnerwaaren u. s. w. geeignet sind, unterliegen der Verzollung als 
Leder. 
2. Abschnitte und Streifen von Leder, die einer weiteren Bearbeitung 
durch Kitten, Einpressen, Ein= oder Ausschneiden von Verzierungen, 
Lochen, Steppen, Nähen oder dergleichen unterworfen sind, ferner zu 
einem besonderen Zwecke durch Juschneiden oder Stanzen geformte 
Abschnitte oder Streifen von Leder unterliegen der Verzollung als 
Lederwaaren, ausgenommen gestanztes Trommelleder, auf welches 
lediglich der Jollsatz der Nr. 551 Anwendung findet. 
B. Lederwaaren. 
(555/6) Schuhe aus Leder aller Art, auch aus behaarten Häuten 
oder aus Häuten von Fischen oder Kriechthieren: 
mit Holzsolen . . . . . . .. 
mit anderen Sohlen: 
das Paar im Gewichte von mehr als 1200 Gramm . . . . . . . . . . 
das Paar im Gewichte von mehr als 600 bis 1200 Gramm; auch 
Schuhobertheile aus Leder aller Art mit elastischen Einsätzen ohne 
Rücksicht auf das Gewiht. 
das Paar im Gewichte von 600 Gramm oder darunter . . 
Reichs. Gesetzbl. 1902. 85 
  
Zollsatz 
für 1 Doppel. 
zentner 
Mark. 
40 
50 
36 
80 
36 
18 
50 
50 
30 
30 
120 
180
	        
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