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bei einem Reingewichte des Stückes von 1 bis 3 Kilogreiem . . ..
bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als 1 Kilogramm . . . .
Handschuhleder aller Art. . . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. . . . . . . . . . . . . . ..
Ziegen- und Zickelleder, zugerichtet, mit Ausnahme des Handschuhleders
und des lackirten Leders . . . . . . . . .. . . . . . . . .. . . . .. . . . . . . . . ..
Schaf- und Lammleder, zugerichtet, mit Ausnahme des Handschuhleders
und des lackirten Leders . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. ·.....
Pergament; auch durchscheinendes (Transparent-) Leder und Trommelleder
Lackirtes Leder aller Art . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
Bearbeitete (gefärbte, gegerbte u. s. w.) Häute von Fischen oder Kriechthieren
Künstliches Leder (ganz oder theilweise aus Lederabfällen zusammengesetzt)
Anmerkungen zu A.
1. Behaarte halb= oder ganzgare Kalbfelle, Rindshäute und dergleichen,
die zur Verwendung als Schuhoberleder sowie zur Herstellung von
Täschnerwaaren u. s. w. geeignet sind, unterliegen der Verzollung als
Leder.
2. Abschnitte und Streifen von Leder, die einer weiteren Bearbeitung
durch Kitten, Einpressen, Ein= oder Ausschneiden von Verzierungen,
Lochen, Steppen, Nähen oder dergleichen unterworfen sind, ferner zu
einem besonderen Zwecke durch Juschneiden oder Stanzen geformte
Abschnitte oder Streifen von Leder unterliegen der Verzollung als
Lederwaaren, ausgenommen gestanztes Trommelleder, auf welches
lediglich der Jollsatz der Nr. 551 Anwendung findet.
B. Lederwaaren.
(555/6) Schuhe aus Leder aller Art, auch aus behaarten Häuten
oder aus Häuten von Fischen oder Kriechthieren:
mit Holzsolen . . . . . . ..
mit anderen Sohlen:
das Paar im Gewichte von mehr als 1200 Gramm . . . . . . . . . .
das Paar im Gewichte von mehr als 600 bis 1200 Gramm; auch
Schuhobertheile aus Leder aller Art mit elastischen Einsätzen ohne
Rücksicht auf das Gewiht.
das Paar im Gewichte von 600 Gramm oder darunter . .
Reichs. Gesetzbl. 1902. 85
Zollsatz
für 1 Doppel.
zentner
Mark.
40
50
36
80
36
18
50
50
30
30
120
180