Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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p 
Draht (mit Ausnahme des cementirten Drahts); Eisendraht, mit Draht 
aus Kupfer oder Kupferlegirungen umsponnen, umflochten oder um- 
wicklt . ... ........................... 
EcmentirterDraht......................................... 
DrabtlitzcnundDrahtscile,wedcrlackirtnochpolirtodervernickelt.... 
Walzen, auch solche aus Eisen mit einer mehr als 5 Millimeter starken 
Haut aus Kupfer oder Kupferlegirungen, zur Zurichtung (Appretur) 
von Gespinnstwaaren oder zum Druck, einschließlich der mit ihnen in 
fester Verbindung stehenden Maschinen und Maschinentheile, auch ge- 
stochen oder gectntntntt. 
ODruckplatten aus Kupfer oder Kupferlegirungen, auch verstählt, mit Blei 
oder dergleichen hintergossen oder in Verbindung mit Holz, Eisen, Blei, 
Zink oder Zinn, auch gestochen oder geätzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 
Metalltuch aller Art für gewerbliche Zwecke, insbesondere für die Her— 
stellung von Papier, endlos oder in Rollen oder Stücken, aus Draht, 
auch mit Gespinnsteinlagen; Vordruckwalzen (Egoutteure), glatt oder 
gerippt, mit oder ohne Wasserzeihen 
Haus= und Küchengeräthe aus Kupfer, nicht vernickelt, auch in Ver- 
bindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere 
Oollsätze fallen: 
unlackirt, unpoliitt: . . . . . . . .. 
lackirt, polltteee. 
Grobe Waaren aus Kupfer und grobe Waaren aus gegossenem Messing, 
vorstehend nicht genannt; gegossene, gelöthete, gewalzte oder gezogene 
Röhren, einschließlich der Muffen= und Flanschenröhren sowie der 
Röhrenverbindungs= und Röhrenformstücke, auch gebogen, aus Kupfer 
oder Messing) alle diese weder lackirt noch polirt oder vernickelt, auch 
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht unter Nr. 874 
oder durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze 
fallen; Polsterfedern aus Kupfer= oder Messingdraht, unpolirt, un- 
lackllt................................................. 
Andere als grobe Waaren aus Kupfer oder gccosfenem Messing, vor- 
stehend nicht genannt; alle lackirten oder polirten Waaren aus Kupfer 
(mit Ausnahme der Haus= und Küchengeräthe) oder aus gegossenem 
Messing; Waaren aus Messingblech (mit Ausnahme der Röhren)) 
  
Jollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
18 
30 
30 
18 
30 
18
	        
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