Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Draht aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle: 
mit. Gespinnstfäden ganz oder theilweise aus Seide, künstlicher Seide 
oder Floretseide überzogen, umwickelt, umsponnen oder umflochten, 
auch in Verbindung mit anderen Stoffen . . 
mit anderen Stoffen überzogen, umwickelt, umsponnen, umflochten 
oder sonst verbuneenss . . . . .. 
Anmerkung. Litzen, Geflechte und ähnliche Waaren aus derartigem Draht 
werden wie dieser verzollt. 
Läutewerke, durch Luftdruck betrieben; Sprechmaschinen (Phonographen) 
einschließlich der mit ihnen in fester Verbindung stehenden elektrischen 
Maschinen; Reißzeuge;) Polarisationsinstrumente; Bussolen und Kom- 
passe; Rechen= und Schreibmaschinen; Elektrisirmaschinen; Modelle von 
Maschinen und Schiffen aus unedlen Metallen oder aus Legirungen 
unedler Metalle; Schrittzähler und ähnliche Taschenzählwerke ohne 
Uhrwerke; andere Zählwerke sowie selbstthätige Meß- und Registrir- 
vorrichtungen ohne Uhrwerke; Präzisionswaagen, selbstthätige Waagen 
und selbstthätige Verkaufsvorrichtungen; alle diese) soweit sie nicht durch 
ihre Verbindungen unter höhere Lollsätze faleon . . .. 
Anmerkung. Chirurgische Instrumente, die zur Ausführung von chirur- 
gischen Operationen unmittelbar dienen, sowie astronomische, optische, mathe- 
matische, chemische und physikalische Instrumente, die ausschließlich wissenschaft- 
lichen Untersuchungen dienen und nicht Gegenstand des allgemeinen oder des ge- 
werblichen Gebrauchs sind, werden zollfrei abgelassen. 
Allgemeine Anmerkungen zu B bis H. 
1. Blech aus unedlen Metallen oder aus Legirungen unedler Metalle, das 
weniger als 0,25 Millimeter stark ist, wird, sofern für Blattmetall 
(Folie) ein anderer Zollsatz als für Blech vorgesehen ist, als Blatt- 
metall verzollt, soweit es nicht in Folge seiner dem echten Blattgolde 
(Goldschaum) ähnlichen Beschaffenheit unter den Begriff des unechten 
Blattgoldes oder des unechten Blattsilbers fällt. 
2. Für Blech, das anders als rechtwinklig beschnitten ist, erhöht sich der 
Zoll um 25 vom Hundert. Gewelltes Blech (Wellblech), desgleichen 
durchschlagenes oder gelochtes, mit eingepreßten, aufgedruckten oder der- 
gleichen Verzierungen (Mustern) versehenes, sowie zu bestimmten Zwecken 
erkennbar vorgearbeitetes Blech wird als Waare behandelt. 
3. Statuen (einschließlich der Büsten, Reliefs und Thierfiguren) mindestens 
in natürlicher Größe werden, sofern sie Kunstgegenstände sind, zollfrei 
abgelassen. 
  
  
Zollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark. 
36 
15 
60
	        
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