feststellt, ob der Antrag in den Fällen des §. 139 f Abs. 1 von zwei Dritteln,
in den Fällen des §. 139 f Abs. 2 von einem Drittel der betheiligten Geschäfts-
inhaber gestellt ist.
§. 5.
Ist gemäß §. 139 f Abs. 2 der Antrag auf eine Abstimmung über die
Verlängerung der Ladenschlußzeit von mindestens einem Drittel der betheiligten
Geschäftsinhaber gestellt, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die betheiligten
Geschäftsinhaber einschließlich der Antragsteller durch ortsübliche Bekanntmachung
oder besondere Mittheilung zur Abgabe ihrer Aeußerung unter Angabe der Zeit
und des Ortes für deren Entgegennahme aufzufordern. Dabei ist darauf hin-
zuweisen, daß bei der Feststellung der für die Abänderung der Ladenschlußzeit
erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln nur diejenigen Geschäftsinhaber gezählt
werden, welche eine bestimmte Aeußerung für oder gegen die Aenderung inner-
halb der gesetzten Frist abgegeben haben.
Die Entgegennahme der Aeußerungen ist einem Kommissar zu übertragen.
Die Aeußerungen können schriftlich oder zu Protokoll abgegeben werden.
Der Kommissar hat zu prüfen, ob diejenigen, welche eine Aeußerung ab-
geben, zu den betheiligten Geschäftsinhabern gehören und zutreffenden Falles ihre
Aeußerung in die Liste (§. 2 Abs. 1) einzutragen.
Nach Ablauf der Frist ist die Liste für die Dauer von zwei Wochen zur
öffentlichen Einsicht auszulegen. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach §. 2
Abs. 2 und §. 3.
$. 6.
Nach Erledigung der Einsprüche hat der Kommissar die Liste zu schließen
und der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen, welche auf Grund der Liste
feststellt, ob zwei Drittel der Abstimmenden sich für die Abänderung der Laden-
schlußzeit erklärt haben. ·
§.7.
Als betheiligte Geschäftsinhaber im Sinne dieser Bestimmungen gelten:
1. sofern die Ausdehnung des gesetzlichen Ladenschlusses für sämmtliche
Geschäftszweige einer oder mehrerer örtlich unmittelbar zusammen—
hängender Gemeinden erfolgen soll, die Inhaber aller offenen Verkaufs-
stellen der Gemeinde beziehungsweise der örtlich unmittelbar zusammen-
hängenden Gemeinden,
2. sofern die Ausdehnung nur für einzelne Geschäftszweige beantragt ist,
die Inhaber aller offenen Verkaufsstellen, welche Waaren der in Frage
kommenden Art führen, auch wenn sie außerdem noch andere Waaren
feilhalten.
Reichs-Gesetzbl. 1902. 9