Full text : Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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IV.  Börsenterminhandel.  505

Fortlaffung  wesentlicher  Tatsachen  unvollständig  ist  und  diese  Un—
vollständigkeit  auf  böslichem  Verschweigen  oder  auf  der  böslichen
Unterlassung  einer  ausreichenden  Prüfung  seitens  derjenigen,  welche
den  Prospekt  erlassen  haben,  oder  derjenigen,  von  denen  der  Erlaß
des  Prospekts  ausgeht,  beruht.

Die  Ersatzpflicht  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Pro—
pekt  die  Angaben  als  von  einem  Dritten  herrührend  bezeichnet.

8  46.  Die  Ersatzpflicht  erstreckt  sich  nur  auf  diejenigen  Stücke,
welche  auf  Grund  des  Prospekts  zugelassen  und  von  dem  Besitzer
auf  Grund  eines  im  Inland  abgeschlossenen  Geschäfts  erworben  sind.

Der  Ersatzpflichtige  kann  der  Ersatzpflicht  dadurch  genügen,  daß
er  das  Wertpapier  gegen  Erstattung  des  von  dem  Besitzer  nachge—
wiesenen  Erwerbspreises  oder  desjenigen  Kurswerts  übernimmt,  den
die  Wertpapiere  zur  Zeit  der  Einführung  hatten.

Die  Ersatzpflicht  ist  ausgeschlossen,  wenn  der  Besitzer  des  Papiers
die  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  der  Angaben  des  Prospekts
ei  dem  Erwerbe  kannte.  Gleiches  gilt,  wenn  der  Besitzer  des  Papiers
bei  dem  Erwerbe  die  Unrichtigkeit  der  Angaben  des  Prospekts  bei
nwendung  derjenigen  Sorgfalt,  welche  er  in  eigenen  Angelegenduten
  beobachtet,  kennen  mußte,  es  sei  denn,  daß  die  Ersatzpflicht
urch  bösliches  Verhalten  begründet  ist.
§  47.  Der  Ersatzanspruch  verjährt  in  fünf  Jahren  seit  der  Zuassung
  der  Wertpapiere.
hie  §  48.  Eine  Vereinbarung,  durch  welche  die  nach  den  88  45
is  47  begründete  Haftung  ermäßigt  oder  erlassen  wird,  ist  unwirksam.

Weitergehende  Ansprüche,  welche  nach  den  Vorschriften  des  bürberlichen
  Rechtes  auf  Grund  von  Verträgen  erhoben  werden  können,

eiben  unberührt.
bis  49.  Für  die  Entscheidung  der  Ansprüche  aus  den  8§§  45
n—ner  ohne  Rücksicht  auf  den  Wert  des  Streitgegenstandes  aus-E
  ießlich  das  Landgericht  des  Ortes  zuständig,  an  dessen  Börse  die
einführung  des  Wertpapiers  erfolgte.  Besteht  an  diesem  Landgericht
Die  Kammer  für  Handelssachen,  so  gehört  der  Rechtsstreit  vor  diese.
u  §s  Revision  sowie  die  Beschwerde  gegen  Entscheidungen  des  Obern

  esgerichts  geht  an  das  Reichsgericht.

 

IV.  Börsenterminhandel.

Ba  §  50.  Die  Zulassung  von  Waren  oder  Wertpapieren  zum
Asenterminhandel  erfolgt  durch  den  Börsenvorstand  nach  näherer

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