Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 6.
Inhalt:
Bekanntmachung, betreffend eine Aenderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
S. 41. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern in Cichorienfabriken und den zur Herstellung von Cichorie dienenden Werkstätten mit
Motorbetrieb. S. 42.
(Nr. 2835.)
Bekanntmachung, betreffend eine Aenderung der Anlage B zur Eisenbahn-
Verkehrsordnung. Vom 30. Jannar 1902.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath folgende
Aenderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
In Nr. XXVI ist hinter den Worten " und Antimonasche "
einzuschalten:
„ferner Bleiasche, Bleikrätze, Bleirückstände und sonstige
bleihaltige Abfälle."
Die Aenderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 30. Januar 1902.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Reichs. Gesetzbl. 1902. 10
Ausgegeben zu Berlin den 3. Februar 1902.