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Reichs-Gesetzblatt.
AMÆT.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Beaufsichtigung hessischer und bremischer privater Versicherungs-
unternehmungen. S. 43. — Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. S. 44.
(Nr. 2837.) Verordnung, betreffend die Beaufsichtigung hessischer und bremischer privater
Versicherungsunternehmungen. Vom 3. Februar 1902.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die privaten Ver-
sicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 139) im
Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
Die Beaufsichtigung aller bestehenden sowie aller zum Geschäftsbetriebe
neu zuzulassenden privaten Versicherungsunternehmungen, deren Geschäftsbetrieb
auf das Gebiet des Großherzogthums Hessen oder auf das Gebiet der freien
Hansestadt Bremen beschränkt ist, wird dem Kaiserlichen Aufsichtsamte für Privat-
versicherung übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 3. Februar 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Reichs. Gesetzbl. 1902. 11
Ausgegeben zu Berlin den 8. Februar 1902.