Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

3. Die Arbeiter haben die vom Arbeitgeber gemäß §. 5 Abs. 1 Satz 2, 
§. 7 Abs. 2, §. 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und §. 9 Abs. 2 getroffenen 
Anordnungen zu befolgen. 
In den zu erlassenden Bestimmungen ist vorzusehen, daß Arbeiter, welche 
trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Bestimmungen zuwider- 
handeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen 
werden können. 
Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (§. 134a der Gewerbe- 
ordnung), so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeitsordnung 
aufzunehmen. 
§. 16. 
In jedem Vulkanisirungsraume der im §. 1 bezeichneten Art ist ein von 
der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung der Richtigkeit seines Inhalts unterzeichneter 
Aushang anzubringen, aus dem ersichtlich ist: 
a) der Inhalt des Luftraums in Kubikmetern, 
b) die Zahl der Arbeiter, die demnach in dem Arbeitsraume beschäftigt 
werden dürfen. 
Ferner muß in jedem Vulkanisirungsraum oder sonst an einer den Vulka- 
nisirungsarbeiten in die Augen fallenden Stelle eine Tafel ausgehängt werden, 
welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen der §§. 1 bis 15 sowie die gemäß 
§. 15 vom Arbeitgeber erlassenen Bestimmungen wiedergiebt. 
§. 17. 
Die vorstehenden Vorschriften treten mit dem 1. Juli 1902 in Kraft. 
Soweit zur Durchführung der Vorschriften der §§. 1, 5, 6, 8 Abs. 2, §. 12 
bauliche Veränderungen erforderlich sind, können hierzu von der höheren Ver- 
waltungsbehörde Fristen bis höchstens zum 1. Juli 1903 gewährt werden. 
Berlin, den 1. März 1902. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1902. 18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.