Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

(Nr.  2845.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Fett-  und  Wassergehalt  der  Butter.  Vom
1.  März  1902.

Auf  Grund  des  §.  11  des  Gesetzes,  betreffend  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,

Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln,  vom  15.  Juni  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  475)
hat  der  Bundesrath  beschlossen:

Butter,  welche  in  100  Gewichtstheilen  weniger  als  80  Gewichtstheile
Fett  oder  in  ungesalzenem  Zustande  mehr  als  18  Gewichtstheile,  in
gesalzenem  Zustande  mehr  als  16  Gewichtstheile  Wasser  enthält,  darf

vom  1.  Juli  1902  ab  gewerbsmäßig  nicht  verkauft  oder  feilgehalten
werden.

Berlin,  den  1.  März  1902.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.