Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Eristent  der  Stände  so  wenig  von  neuem  precär  gemacht  werden,  daß  vielmehr  bie  innere
  Gültigkeit  der  alten  Landes-Verträge  anerkannt,  zund  selbst  im  Falle  eimr  durch
das  Mißlingen  der  Unterhandlungen  herbeigeführten  Trennung  dem  Stamm-Lande  die
alte  Verfassung,  den  neuen  Landen  hingegen  eine  auf  eine  wahrhafte  National-Repräsentarion
  gegründete,  die  früheren  Rechre=  Berhälengfe  berücksichtigende  Verfassung  nach  den
vorgelegten  Grundzügen  zugesschert  wurde.

Die  gehersamst  Unterzeichneren  wurden  seit  ihrer  ersten  Einberufung  von  Euer
Königlichen  Majestät  als  die  Stellvertreter  des  Volks  anerkannt  sie  wurden  namentlich
  in  diesem  Resecripte  aufgefordert,  durch  die  That  zu  zeigen)  daß  sfe  wahrhaft
wohlgennnte  Stellvertreter  seyen;  und  selbst  die  Königlichen  Commissarien  drücken  in  der
Gegen-Erkldrung,  welche  auf  die  diesseitige  Rechts-Verwahrung  bei  Eröffnung  der  Vergleichs-Verhandlungen
  abgegeben  wurde,  die  Hoffnung  Euer  Königlichen  Masestit
aus,  daß  die  treugehorsamsten  Stande  des  Kdnigreichs  von  wahrer  Vaterlandsliebe  be
seelt,  nicht  nur  vorgefaßte  Meinungen,  selbst  wenn  diese  nach  reislicher  Prüfung  noch  al#
Wahrheit  erscheinen,  sondern  auch  Rechts-Ansprüche,  sa  selbst  anerkannte  Rechte  dem  Vo,
terlande  gerne  zum  Opfer  bringen  werden,  sohald  sie  von  der  Nothwendigkeit  oder  Nüs
lichkeit  dieses  Opfers  Uberzeuge  seyen.

Nun,  wenn  aber  die  gehorsamst  Unterzeichneten  berechtigt,  ja  verpflichtet  seyn  sollen,
selbst  anerkannte  Rechte  des  Volkes  dem  Vaterlande  zum  Opfer  zu  bringen:  sollten  ste
nicht  ebensowohl  auch  dazu  befugt  seyn,  solche  interimistisch  zu  vercheidigen?

Auch  heißt  es  in  sener  Erklärung  weiter:  1,Diese  Versammlung  hat  daher  für  sett
noch  als  solche  kelne  verfassungsmäßigen  Rechte  anzusprechen;  sondern  es  besteht  dermalen
„für  die  Formen  ihrer  Wirksamkeit  nur  noch  eine  Vorschrift,  welche  in  der  Urkunde  vom
7/15.  März  v.  J.  enthalten  ist,  und  die  Stände-Versammlung  wird,  um  Störung  und
„Micßhelligkeiten  vorzubengen,  wohl  daran  thun,  so  lange,  bis  ein  Anderes  definimm
„oder  auch  nur  proviforisch  verglichen  ist,  sich  genau  an  die  dort  vorgeschriebenen  Formen
„und  Grenzen  ihrer  Wirksamkeit  zu  bindem  da  die  Regierung  sie  nur  innerhalb  derselbes
Hund  unter  dieser  Gestalt  als  ein  Corpus,  mit  welchem  sie  unterhandeln  will)  anerkennt
mund  jede  willkührliche  Ueberschreitung  derselben  zur  Formlosigkeit,  folglich  zur  Aufsösung
führen  würde.“

Abgeseben  nun  davon,  daß  dadurch,  wem  Suer  Königlichen  Masestät  es
gesiel,  die  Repräsentanten  des  ganzen  Königreichs  in  eine  Versammlung  zusammenzube,
rufen,  die  schon  vorher  bestandenen  Rechte  der  einzelnen  Theile  auch  nicht  interimistisch
lur  Ruhe  gebracht  werden  konnten;  abgesehen  von  den  Erklärungen,  mit  welchen  die  gehorsamst
  Unterzeichneten  nach  ihrer  Adresse  vom  23.  November  und  nach  der  nachher
durch  ihre  Commessorien  übergebenen  Rechts-Verwahrung  in  die  Vergleichs,Verhandlungen
eingiengen,  wodurch  die  rechtliche  Vereinigung  der  neuen  Londdes-Theie  mit  dem  alten
Lande  als  der  Hauptzweck  sener  Verhandlungen  bezeichnet,  und  dem  Ganzen  und  allen
Theilen  alle  Rechte  und  Ansprüche,  sa  sogar  während  des  Gangs  der  Verhandlungen
die  verfassungsmäßige  Ausübung  derselben  vorbehalten  werden  —  abgesehen  hiervon;  so
wird  den  gehorsan  st  Unterzeichneten  selbst  in  der  Erklaͤrung  der  Königlichen  Commissanen
  nur  der  Rath  gegeben,  daß  sie  sich  in  ihrem  provisorischen  Zustande  sowohl  in  Ab-