II und IV Ziffer 1, in denjenigen Glashütten, welche von den unter III nachgelassenen
Ausnahmen Gebrauch machen, die Bestimmungen unter III und IV
Ziffer 2 enthalten.
Die Vorschriften im §. 138 Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung und unter
Ziffer 6 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 566)
bleiben unberührt.
VI. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. April 1902 in Kraft
und haben für zehn Jahre Gültigkeit.
Berlin, den 5. März 1902.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.