Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

II  und  IV  Ziffer  1,  in  denjenigen  Glashütten,  welche  von  den  unter  III  nachgelassenen
  Ausnahmen  Gebrauch  machen,  die  Bestimmungen  unter  III  und  IV
Ziffer  2  enthalten.

Die  Vorschriften  im  §.  138  Abs.  2  Satz  4  der  Gewerbeordnung  und  unter
Ziffer  6  Abs.  2  der  Bekanntmachung  vom  13.  Juli  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  566)
bleiben  unberührt.

VI.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  April  1902  in  Kraft
und  haben  für  zehn  Jahre  Gültigkeit.

Berlin,  den  5.  März  1902.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.