Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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von  der  Eisenbahn  beschafft,  so  sind  hierfür  die  tarifmäßigen  Gebühren  zu  entrichten.
Anmeldescheine,  die  nicht  den  Stempel  des  Kaiserlichen  Statistischen  Amtes  tragen,  hat  die
Eisenbahn  gegen  die  tarifmäßige  Gebühr  auf  ihre  Übereinstimmung  mit  dem  vorgeschriebenen
Muster  zu  prüfen  und  abzustempeln.

§  66.
Verwendung  bedeckter  oder  offener  Wagen.

(1)  Der  Absender  ist,  wenn  nicht  Bestimmungen  dieser  Ordnung  oder  Zoll-,  Steueroder
  Polizeivorschriften  oder  zwingende  Gründe  des  Betriebs  entgegenstehen,  berechtigt,  im
Frachtbriefe  zu  verlangen:
1.  daß  Güter  in  bedeckten  Wagen  befördert  werden,  für  die  der  Tarif  offene  Wagen
vorsieht;
2.  daß  Güter  in  offenen  Wagen  befördert  werden,  für  die  der  Tarif  bedeckte  Wagen
vorsieht.
(2)  Im  ersteren  Falle  kann  die  Eisenbahn  eine  im  Tarife  festzusetzende  höhere  Fracht
erheben.
(3)  Ob  und  unter  welchen  Bedingungen  Decken  für  offene  Wagen  mietweise  überlassen
  werden,  hat  der  Tarif  zu  bestimmen.

§  67.
Art  und  Reihenfolge  der  Beförderung.

(1)  Das  Gut  ist  je  nach  dem  gewählten  Frachtbriefmuster  als  Frachtgut  oder  als
Eilgut  zu  befördern.  Im  Tarife  kann  mit  Genehmigung  der  Landesaussichtsbehörden  nach
Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts  einheitlich  bestimmt  werden,  ob  und  unter  welchen
Bedingungen  Eilgut  zu  beschleunigter  Beförderung  anzunehmen  ist  (beschleunigtes  Eilgut,
Schnellzugsgut).

(2)  Die  Eisenbahn  hat  die  Abfertigung  vorzunehmen,  die  nach  den  Tarifen  den  billigsten
Frachtsatz  und,  bei  gleichen  Frachtsätzen  über  mehrere  Wege,  die  günstigsten  Beförderungsbedingungen
  bietet.  Der  Absender  kann  im  Frachtbriefe  das  Zoll=  oder  Steueramt  für  die
zoll=  oder  steueramtliche  Abfertigung,  bei  Eilgütern  auch  den  Beförderungsweg  vorschreiben.
Solche  Vorschriften  muß  die  Eisenbahn  beachten,  sie  kann  aber  die  Fracht  für  den  vorgeschriebenen
  Weg  verlangen.  Andere  Wegevorschriften  sind  ungültig.

(3)  Die  Güter  sind  in  der  Reihenfolge  zu  befördern,  in  der  sie  zur  Beförderung  angenommen
  wurden,  wenn  nicht  zwingende  Gründe  des  Eisenbahnbetriebs  oder  das  öffentliche
Interesse  eine  Ausnahme  rechtfertigen.  Eine  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Vorschriften  begründet
  den  Anspruch  auf  Ersatz  des  daraus  entstehenden  Schadens.