Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  15.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das
Rechnungsjahr  1901.  S.  75.

 

 

 

 

(Nr.  2849.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1901.  Vom  15.  März  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  zweite  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1901  tritt  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das
Rechnungsjahr  1901  hinzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Kiel,  an  Bord  M.  S.  „Kaiser  Wilhelm  II.")  den  15.  März  1902.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Bülow.

 

Reichs.  Gesetzbl.  1902.  21

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  März  1902.